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Das Zeichen «EMMENTALER» für «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Emmentaler"» ist keine zulässige Unionsmarke

Das Zeichen «EMMENTALER» für «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Emmentaler"» ist keine zulässige Unionsmarke

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zeichen «EMMENTALER» für «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Emmentaler"» ist keine zulässige Unionsmarke

T-2/21 v. 24.5.2023

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Dem Wortzeichen IR 1378524 «EMMENTALER» von Emmentaler Switzerland, Bern, mit Beanspruchung von «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‘Emmentaler’» der Klasse 29 wurde durch die Vorinstanzen bis und mit Beschwerdekammer des EUIPO die Anerkennung versagt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, insbesondere die deutsch- und französisch-sprachigen Teile der massgebenden Verkehrskreise verstünden das Zeichen unmittelbar als Bezeichnung einer Hartkäsesorte mit Löchern. Gegen diesen Entscheid erhob die Emmentaler Switzerland Beschwerde beim EuG.

Abweisung der Beschwerde

Vorbemerkungen: Die Beschwerdeführerin berief sich unter anderem auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung 2017/1001. Dieses Thema wurde durch das EuG nicht näher aufgegriffen mit der Begründung, die Vorinstanz habe zu Recht allein aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Verordnung 2017/1001 geurteilt, weil jeder der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 genannten Sachverhalte unabhängig für sich als Eintragungshindernis wirken könne. Die folgende Zusammenfassung bezieht sich somit ausschliesslich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001.

Weiter behandelt das Urteil auch Fragen der Begründungspflicht, welche – da allgemeiner Natur – vorliegend ebenfalls nicht aufgegriffen werden.

II. Erwägungen unter dem Aspekt der Unterscheidungskraft (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)

1. Grundsätzliches:

a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Verordnung 2017/1001 sind Zeichen von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn sie ausschliesslich aus Elementen bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geografischer Herkunft oder Zeit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Produkte dienen können. (Rz. 21)

b) Die Bezugnahme des Zeichens auf die betroffenen Produkten muss direkt und konkret sein bzw. die massgebenden Verkehrskreise müssen es unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Beschreibung der Produkte erkennen. (Rz. 24)

c) Die Herstellung und Vermarktung eines Produktes unter einer bestimmten Bezeichnung, ohne dass diese eine Bezugnahme auf den Ursprung bewirkt, ändert nichts daran, dass die Herstellung und Vermarktung allein als Indiz wirken können, es liege eine Gattungsbezeichnung vor. (Rz. 49)

d) Ob ein Zeichen als beschreibend oder aber als Gattungsbegriff bezeichnet wird, ändert nichts daran, dass ihm die Unterscheidungskraft fehlt. (Rz. 50 sinngemäss)

e) Insbesondere wenn mehrere Wirtschaftsteilnehmer in einem Mitgliedstaat Waren herstellen und diese unter einem bestimmten Zeichen vertreiben, ohne dass das Zeichen auf die betriebliche oder geografische Herkunft der Waren hinweist, kann es gemäss Rechtsprechung in der EU naheliegen, dass die massgebenden Verkehrskreise das Zeichen als Bezeichnung eines Merkmals der Waren und damit beschreibend wahrnehmen. (Rz. 49 i.V.m. insbes. 51)

f) Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 liegt ein Hindernis gemäss Art. 7 Abs. 1 auch vor, wenn nur ein Teil der EU bzw. nur einer von deren Mitgliedstaaten betroffen ist. (Rz. 82 sinngemäss)

2. Subsumtion:

  • Als massgebender Verkehrskreis gilt die breite Öffentlichkeit, da die fraglichen Produkte sich an alle Verbraucher richten. (Rz. 26)
  • In eingehender Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin (u.a. betreffend Definition «Emmentaler» im Wörterbuch Duden [Rz. 31 – 35], deutsche Käseverordnung [Rz. 55 – 60], Verhandlungen über das Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [Rz. 61 – 69] und die durch die Codex-Alimantarius-Kommission geschaffene allgemeine Norm für Emmentaler [Rz. 70 – 76] sowie ein Urteil Guimont vom 5.12.2000 [Rz. 77 – 80]) gelangt das Gericht im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen:
  • Ein relevanter Teil der massgebenden Verkehrskreise in Deutschland versteht das Zeichen «EMMENTALER» unmittelbar als Bezeichnung einer Käsesorge bzw. Hartkäsesorte mit Löchern. (insbes. Rz. 81)
  • Die Beschwerdeführerin konnte nicht entkräften, dass die fragliche Käsesorte u.a. auch in Deutschland hergestellt und dabei unter dem Namen «Emmentaler» in Alleinstellung vertrieben wird. Entsprechend wirkt dieser Umstand als wichtiges Indiz für den beschreibenden Charakter des umstrittenen Zeichens. (Rz. 52 und 53)
  • Abschliessend folgert das Gericht: Da ein Hinderungsgrund gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 auch bestehen kann, wenn dieser Grund nur einen einzigen Mitgliedstaat der EU betrifft, ist dem beantragten Zeichen die Eintragung als Unionsmarke zu verweigern, weil es in Deutschland beschreibend wirkt. (Rz. 81 – 83 sinngemäss) 

III. Erwägungen unter dem Aspekt der geografischen Herkunftsbezeichnung (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)

1. Grundsätzliches:

a) Gemäss Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sind – abweichend von der Regelung gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c dieser Verordnung – als Unionskollektivmarken zulässig: Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der betroffenen Produkte dienen können. (Rz. 10)

b) Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 ist eng auszulegen in dem Sinne, dass davon ausgeschlossen sind: Zeichen, welche als Hinweis auf Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, Zeit der Herstellung oder andere Eigenschaften der betroffenen Produkte wirken. (Rz. 11 i.V.m. Rz. 87)

2. Subsumtion:

Das fragliche Zeichen erweist sich als Beschreibung einer Käsesorte (vgl. Ziff. II/2 hievor) und nicht als geografische Herkunftsbezeichnung. (Rz. 88)

IV. Fazit:

Das Gericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass das Zeichen «EMMENTALER» für die Waren der Klasse 29 «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‘Emmentaler’» in Deutschland beschreibend wirkt und daher nicht als Unionsmarke eintragungsfähig ist.

iusNet IP 25.06.2023