Entgegen einem in die andere Richtung weisendes Urteil (BGE 119 II 51 v. 8.2.l993) kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sowohl der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 URG sowie die sowohl internationalen als auch nationalen rechtlichen Weiterentwicklung in der Schweiz (Revision des URG) seit 1993 dafür sprechen, dass die technische Weiterleitung von Radio- und TV-Programmen in Hotels in den Bereich ihrer Gästezimmer nicht als gebührenfreier Vorgang im Sinne von Art. 22 Abs. 2 URG qualifiziert werden kann.