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Für «vente au détail de cuisines équipées» in Klasse 35 ist «Mobalpa» im Vergleich zu den Waren von «MOBALPA» zulässig

Für «vente au détail de cuisines équipées» in Klasse 35 ist «Mobalpa» im Vergleich zu den Waren von «MOBALPA» zulässig

Rechtsprechung
Markenrecht

Für «vente au détail de cuisines équipées» in Klasse 35 ist «Mobalpa» im Vergleich zu den Waren von «MOBALPA» zulässig

I. Ausgangslage

Die schweizerische HM Group SA hinterlegte am 13. Februar 2017 die Marke CH 715'506 «Mobalpa» für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42. Gegen diese Marke erhob die französische FOURNIER (nachfolgend auch Bf) am 19. Juli 2018 Widerspruch unter Bezugnahme auf ihre am 7. Februar 1990 eingetragene internationale Registrierung Nr. 556'170 «MOBALPA», welche Waren der Klassen 6, 9, 11, 19, 20, 21 sowie 24 beansprucht. Das IGE hiess diesen Widerspruch nur teilweise gut, indem es ihn für die Dienstleistungen in Klasse 35 abwies. Die Gutheissung bezüglich der Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 begründete das IGE im Wesentlich damit, die Widerspruchsmarke weise eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, die sich gegenüberstehenden Zeichen seien sich gleich und es bestehe auch Gleichartigkeit zwischen den betroffenen Produkten. Im Rahmen der Abweisung betreffend die Dienstleistungen der Klasse 35 der angefochtenen Marke argumentierte das IGE, diesbezüglich ergäben sich aus Sicht der Abnehmer keine über bloss thematische Berührungspunkte und einen rein funktionalen Zusammenhang hinausgehende marktlogische Folgen. Gegen diese Abweisung erhob die...

iusNet IP 27.11.2019

 

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