Das BVGer bestätigt, dass die angefochtene Marke im Bereich der Dienstleistung «vente au détail de cuisines équipées» der Klasse 35 - trotz offensichtlicher Zeichenähnlichkeit zwischen «Mobalpa» und «MOBALPA» - mangels Gleichheit der Produkte im Verhältnis zu den durch die Widerspruchsmarke beanspruchten Waren, die teilweise ebenfalls dem Küchenbereich zuzuordnen sind, zulässig ist.