Das BVGer bestätigt die Zeichenähnlichkeit zwischen «Mobalpa» und «MOBALPA» und auch eine Gleichartigkeit der Produkte mit Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 der angefochtenen Marke im Vergleich zu den Waren in Klasse 9, 11 und 20 der Widerspruchsmarke. Ebenso hält es jedoch an der Schweizer Praxis (im Gegensatz zur EU) fest, dass die Dienstleistung «vente au détail de cuisines équipées» nicht auch die gehandelten Waren erfasst, weshalb diesbezüglich vorliegend keine Produkteähnlichkeit bestehe.