Die «SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG» erweist sich nicht als durchgesetzte Marke
Die «SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG» erweist sich nicht als durchgesetzte Marke
Die «SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG» erweist sich nicht als durchgesetzte Marke
I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlicher Wiedergabe)
Mit Gesuch vom 17. Oktober 2016 beantragte die FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (nachfolgend FMH) die Registrierung der Wortmarke «SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG» für diverse Produkte der Klassen 16, 41 und 42. Im Rahmen eines umfangreichen Verfahrens machte die FMH u.a. geltend, das Zeichen sei als durchgesetzte Marke einzutragen. Gleichzeitig schränkte sie das Warenverzeichnis auf die Klasse 16 «Fachzeitschriften im Bereich Arztberuf; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft» ein. Mit Verfügung vom 23. März 2020 wies das IGE das Eintragungsbegehren ab mit der Begründung, das Zeichen stelle Gemeingut dar, und eine Verkehrsdurchsetzung sei nicht glaubhaft gemacht. Gegen diesen Entscheid erhob die FMH am 11. Mai 2020 Beschwerde beim BVGer.
Abweisung der Beschwerde
Vorbemerkung: Im Rahmen eines Eventualantrags prüfte das Gericht die Frage, ob eine Verkehrsdurchsetzung in Anlehnung an das Heilmittelrecht für die Ware «Fachzeitschriften für Personen, welche Medikamente verschreiben oder abgeben» glaubhaft wäre (vgl. dazu E. 6 – 6.6). Auf die sehr...
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