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Das Zeichen „SHOE PASSION“ gehört in den Bereich des Gemeingutes

Das Zeichen „SHOE PASSION“ gehört in den Bereich des Gemeingutes

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zeichen „SHOE PASSION“ gehört in den Bereich des Gemeingutes

I. Ausgangslage

Am 5. März 2015 beantragte die us-amerikanische S.C. Johnson & Son Inc. die Zulassung des Zeichens SHOE PASSION zum Markenschutz für diverse Waren der Klassen 1, 3, 5, 21 und 25. Mit Verfügung vom 2. November 2016 wies das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum das Gesuch für einen Teil der beanspruchten Waren ab mit der Begründung, dabei handle es sich infolge des anpreisenden Charakters des Zeichens um Gemeingut.

II. Erwägungen unter dem Aspekt von anpreisendem Charakter bzw. Gemeingut

Vorbemerkung: Da das Bundesverwaltungsgericht das besprochene Urteil in Form eines „Dass“-Entscheides erliess (d.h. alle Untereinteilungen wurden lediglich in jeweils mit dem Wort „dass“ beginnende Absätze gegliedert), ist es nicht möglich, spezifische Erwägungen anzuführen. Entsprechend beziehen sich die unten stehenden Lemmas generell auf die Ausführungen des Gerichts unter dem Titel „Erwägungen“.

  • Marken, die zum Gemeingut zählen, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für die Waren und Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt haben.
  • Zum Gemeingut
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iusNet IGR 30.09.2018

 

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