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Art. 4a MSchV ermöglicht bei Markenveräusserungen Parteiwechsel im Beschwerdeverfahren

Art. 4a MSchV ermöglicht bei Markenveräusserungen Parteiwechsel im Beschwerdeverfahren

Rechtsprechung
Markenrecht

Art. 4a MSchV ermöglicht bei Markenveräusserungen Parteiwechsel im Beschwerdeverfahren

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Am 26. Februar 2014 hatte die Institut für Medizinische Fortbildung IMForganisation AG gestützt auf ihre Marke CH 488'467 «VISARTIS» Widerspruch erhoben gegen die Marke CH 651'630 «VISARTIS» des Herrn Heiko Visarius, welcher durch das IGE teilweise gutgeheissen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob die Institut für Medizinische Fortbildung IMForganisation AG am 23. Oktober 2014 Beschwerde beim BVGer, wobei das entsprechende Verfahren jedoch sistiert wurde. Am 30. September 2019 wurde die Institut für Medizinische Fortbildung IMForganisation AG vom Handelsregisteramt des Kantons Zug als aufgelöst erklärt, jedoch war ihre Liquidation bis zum vorliegenden BVGer-Urteil nicht abgeschlossen. Am 3. Dezember 2019 wurde die Visuelle Gestaltung VISART GmbH als neue Inhaberin der Widerspruchsmarke registriert. Im Anschluss daran erliesst das BVGer am 20. Juli 2022 zu Handen der Visuelle Gestaltung VISART GmbH eine Instruktionsverfügung, in welcher der Adressatin die Gelegenheit eingeräumt wurde, an Stelle ihrer Vorgängerin in das Beschwerdeverfahren einzutreten. Diese Gelegenheit wurde durch die Visuelle Gestaltung VISART GmbH nicht ergriffen....

iusNet IP 20.12.2022

 

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