Seit 1.12.2021 gilt gemäss Art. 4a MSchV nicht mehr die Praxis des BVGer, wonach die Veräusserung einer Marke während eines sie betreffenden Beschwerdeverfahrens an den bisherigen Parteistellungen nichts änderte. Dank Verweisung auf Art. 83 ZPO durch Art. 4a MSchG erhält der Erwerber einer solchen Marke die Gelegenheit, in das laufende Verfahren einzutreten.