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Beschwerdeverfahren

Art. 4a MSchV ermöglicht bei Markenveräusserungen Parteiwechsel im Beschwerdeverfahren

Rechtsprechung
Markenrecht
Durch den am 1.12.2021 in Kraft getretenen Art. 4a MSchG wurde die frühere Praxis des BVGer aufgehoben, wonach die während eines Beschwerdeverfahrens eingetretene Handänderung der betroffenen Marke an der Stellung der bisherigen Parteien nichts änderte. Aufgrund der Verweisung auf Art. 83 ZPO durch Art. 4a MSchG erhält der Erwerber einer solchen Marke die Gelegenheit, in das laufende Verfahren einzutreten. Als gesetzliche Grundlage der neuen Regelung dient Art. 73 MSchG i.V.m. Art. 17 MSchG.
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