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«Shavette» gehört mit Bezug auf gewisse Rasurprodukte zum Gemeingut

«Shavette» gehört mit Bezug auf gewisse Rasurprodukte zum Gemeingut

Rechtsprechung
Markenrecht

«Shavette» gehört mit Bezug auf gewisse Rasurprodukte zum Gemeingut

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Am 1. November 2018 notifizierte die OMPI dem IGE einen Antrag auf Schutzausdehnung für die Marke IR 1'431'428 «Shavette» der deutschen DOVO Stahlwaren GmbH betreffend einerseits elektrische und nicht-elektrische Rasierapparate und Teile davon sowie Rasieretuis samt Inhalt (Klasse 8) und anderseits Rasierpinsel, Rasierklingen und Untersätze für Rasierpinsel (Klasse 21). Diesem Gesuch gab das IGE mit Entscheid vom 8. Februar 2021 statt mit Bezug auf elektrische Rasierapparate und Teile davon sowie Rasierpinsel, Rasierklingen und Untersätze für Rasierpinsel. Demgegenüber wurde die Schutzausdehnung verweigert für nicht-elektrische Rasierer und Teile davon sowie für Rasieretuis samt Inhalt («rasoirs non électriques, ainsi que leur parties» sowie «contenants et étuis pour rasoirs»), mithin nicht-elektrische Rasierer samt Zubehör. Gegen diese Verfügung erhob die DOVO Stahlwaren GmbH (Beschwerdeführerin) am 8. März 2021 Beschwerde beim BVGer. 

Abweisung der Beschwerde

Vorbemerkung: Die Beschwerdeführerin berief sich unter anderem darauf, dass die Zeichen «SQUALITY» und «SWATCH» ebenfalls akzeptiert worden...

iusNet IP 20.12.2022

 

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