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«GRANINI» setzt sich gegen «GRANISLUSH» insbes. wegen Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke durch

«GRANINI» setzt sich gegen «GRANISLUSH» insbes. wegen Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke durch

Rechtsprechung
Markenrecht

«GRANINI» setzt sich gegen «GRANISLUSH» insbes. wegen Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke durch

I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlicher Wiedergabe)

Am 6. August 2020 wurde die Wortmarke CH 750’417 «GRANISLUSH» der Vivacqua Suisse SA, Courtepin, im Swissreg publiziert für diverse nicht-alkoholische Getränke der Klasse 32. Gegen dieses Zeichen erhob die deutsche Eckes-Granini Group GmbH am 4. November 2020 Widerspruch gestützt auf ihre am 11. Dezember 2003 in der Gazette OMPI publizierte Wortmarke «GRANINI» unter Beanspruchung von Bier sowie nicht-alkoholischen Getränken der Klasse 32. Mit Entscheid vom 30. März 2021 hiess das IGE den Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr gut, im Wesentlichen mit der Begründung, die Widerspruchsmarke habe dank ihrer Bekanntheit einen erweiterten Schutzumfang, und das beschreibende Zusatzelement «slush» beeinflusse den Gesamteindruck der jüngeren Marke nicht hinreichend. Gegen diese Verfügung erhob die Vivacqua Suisse SA am 
3. Mai 2021 Beschwerde beim BVGer. 

Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr (Auszug / teilweise mit wörtlicherWiedergabe)

a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MSchG kann der Inhaber einer älteren...

iusNet IP 20.12.2022

 

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