Zwar werden eine relevante Produkteähnlichkeiten zwischen den fraglichen Zeichen sowie Ähnlichkeiten bezüglich Bild, Klang und Sinngehalt bestätigt. Das BVGer bejaht jedoch eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen angesichts einer durch die Widerspruchsmarke erlangten erhöhten Verkehrsbekanntheit, welche durch die Vorinstanz als nicht erstellt bezeichnet worden war, jedoch sogar gerichtsnotorisch sei, ohne dass der beschreibende Gehalt von «car» dabei schädlich wirke.