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Intellectual Property > Modulspezifische Rechtsgebiete > Immaterialgüterrechte und Unlauterer Wettbewerb

Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

Die Wort-/Bildmarke Nr. 674761 der Firma «Bachmann Rechtsanwälte AG» schafft im Verhältnis zur Wortmarke «Pachmann» der Firma «Pachmann Rechtsanwälte AG» keine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Die «Pachmann Rechtsanswälte AG» opponierte gegenüber der «Bachmann Rechtanwälte AG» gegen deren Verwendung des Namens «Bachmann» mit firmenrechtlichen, markenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Argumenten. Das Bundesgericht widerlegte dieselben, u.a. weil die Verwendung des Familiennamens «Bachmann» firmenrechtlich nicht untersagt werden könne und weil vorliegend – insbes. mit Bezug auf die angesprochenen Verkehrskreise – keine Verwechslungsgefahr bestehe.
iusNet IGR 16.12.2018

Die Schweizer Marke "PANDAKi" ist nichtig; auch hat die Beklagte in der Schweiz die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der Abbildung eines Pandabären sowie auch die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch zu unterlassen.

Rechtsprechung
Markenrecht
Urheberrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage des WWF hat das Gericht die Schweizer Marke "PANDAKi" infolge Verwechslungsgefahr mit Marken des WWF für die beanspruchten Produkte als nichtig erklärt. Gestützt auf eine gleichzeitige Unterlassungsklage des WWF wurden der Beklagten im Rahmen der beanspruchten Produkte auch die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der durch die Beklagte benutzten Abbildung eines Pandabären in der Schweiz sowie die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch untersagt.
iusNet IGR 26.11.2018

19. Zürcher Tagung zum Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Veranstaltungen
Dienstag, 11. September 2018 - 9:15 bis 17:15
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht sind eng miteinander verbunden. Der im Jahr 2000 publizierte Kodak-Entscheid des Bundesgerichts hatte diesen Umstand eindrücklich unterstrichen und zur Gründung dieser Veranstaltungsreihe geführt. Inzwischen hat sich das Umfeld weiterentwickelt. Der Schnittstellenbereich IP/Wettbewerbsrecht bleibt faszinierend, und ein Zusammenkommen von Kartell- zu Immaterialgüterrechtlern ist für beide Seiten gewinnbringend.

Voraussetzungen des Markeneintrags für Nutzungsberechtigte gemäss Art. 4 MSchG

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrecht
Kann eine Person, die als Nutzungsberechtigte im Sinne von Art. 4 MSchG einen Markeneintrag geltend macht, sich nicht auf einen nachweislichen Vertrag berufen, mit welchem der Inhaber einer Marke seine Zustimmung zur Eintragung auf den Namen eines Agenten, Vertreters oder anders zum Gebrauch einer Marke Ermächtigten erteilt hat, so geniesst dieser Markeneintrag keinen Schutz. Dabei genügt die Annahme der Vorinstanz nicht, es lägen Indizien für einen (nicht unterzeichneten) Kooperationsvertrag vor, um die Voraussetzungen eines Vertrags nach Art. 4 MSchG zu erfüllen. Ist der Schutz als Marke des Nutzungsberechtigten nach Art. 4 MSchG zu verneinen, erweist sich die durch den Inhaber des Rechts eingetragene Marke als rechtens und kann dagegen auch nicht mittels Lauterkeits- oder Namensrecht opponiert werden.
iusNet IGR 26.06.2018

«postfinane.ch» – Typosquatting am Scheideweg?

Fachbeitrag
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Um die Internetnutzer auf die eigene Website zu leiten, registrieren Typosquatter bewusst Domain-Namen mit Tippfehlern, welche sich an berühmten Kennzeichen orientieren. Verankert in das Lauterkeits- und Kennzeichenrecht beurteilen Rechtsprechung und Lehre diese Form von Cybersquatting unterschiedlich. Die nicht gefestigte Spruchpraxis zum Typosquatting zeigt auf, dass sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland Rechtsunsicherheiten bestehen; der vorliegende Beitrag zeigt Kriterien auf, die dazu beitragen, diesen Umstand zu beseitigen.
sic! 02/2015

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