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Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

«Summerer» ist nicht gleich Obstler – Trotz Unterschieden bei Ausstattung und Web – auftritt lehnt sich der «Summerer» Likör unnötig an den populären «Ingwerer» Likör an

Kommentierung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Die Wahl einer Bezeichnung «Summerer» mit den Endsilben «erer» durch die Beklagte für ein ähnliches Likörprodukt kann nicht anders gedeutet werden denn als unnötige Anlehnung an die bekannte und populäre «Ingwerer», «Gingwerer» oder «Meisterer» Produktepalette der Klägerin. Die Bezeichnung «Summerer» ist objektiv geeignet, beim Publikum eine gedankliche Verbindung zu den klägerischen Produkten zu wecken und erfolgt überdies ohne sachliche Rechtfertigung, d.h. in unnötig anlehnender Weise.
Fabio Versolatto
iusNet IP 31.05.2021

Keyword Advertising – was ist es genau und was gilt rechtlich?

Fachbeitrag
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Keyword Advertising zählt zu den effektivsten Werbemethoden im Internet. Nutzer können gezielt während ihrer Suche nach Informationen angesprochen und auf das Angebot des Werbenden verwiesen werden. Zudem ist diese Form der Werbung vergleichsweise kostengünstig und verspricht hohe Klick- und Konversionsraten. Auch gibt es verschiedene Möglichkeiten die Anfragen der Nutzer zu analysieren und so auf ganz bestimmte Zielgruppen des werbenden Unternehmens auszurichten und damit anzupassen.
Sebastian Saissi
iusNet IP 21.12.2020

Kein Licht am Ende des Tunnels für «Luminarte» im Kennzeichenstreit gegen «Lumimart»

Kommentierung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Trotz unterschiedlichem Sinngehalt, der Verwendung einer Kombination von Gemeingutsbegriffen und Parteidomizilen in verschiedenen Ländern (Schweiz und Deutschland) resp. nur teilweise übereinstimmenden Absatzkanälen bejahte das Bundesgericht die mittelbare Verwechslungsgefahr in Anwendung von UWG zwischen den Zeichen «Lumimart» (Klägerin) und «Luminarte» (Beklagte) aufgrund der Warengleichheit (strenger Massstab), der Ähnlichkeit der Zeichen in Schriftbild sowie Klang sowie der erhöhten Bekanntheit des klägerischen Kennzeichens durch intensiven, langjährigen Gebrauch in der Schweiz.
Fabio Versolatto
iusNet IP 23.02.2021

Die Verwendung von «Luminarte» ist im Vergleich zum älteren «Lumimart» unlauter

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

4A_267/2020 v. 28.12.2020 (vgl. 4A_265/2020 v. 28.12.2020)

Analog zur markenrechtlichen Beurteilung (vgl. Urteil 4A_265/2020 v. 28.12.2020) bestätigt das BGer einen lauterkeitsrechtlichen Missbrauch mittels jüngerer Zeichen mit dem Element «luminarte» im Vergleich zu älteren Zeichen mit dem Element «lumimart». Dabei geht es primär um die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung, u.a. dank langjähriger Werbeanstrengungen mit Hilfe eines heute nicht mehr aktuellen Zeichens mit dem Element «lumimart».
iusNet IP 22.02.2021

Mit Bezug auf Ingwer-Liköre stellt «Summerer» (u.a.) im Vergleich zum bereits bekannten «Ingwerer» eine Rufausbeutung nach UWG dar

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Die Namen «Ingwerer» (sowie «Gingwerer», «Meisterer» und «Meistererer») für Ingwer-Liköre betreffen bereits bekannte und erfolgreich vertriebene Produkte eines Unternehmens. Indem dessen Konkurrentin ohne objektive Rechtfertigung mit «Sommerer» - ebenso mit Endung auf «erer» - ein gleichfalls Ingwer enthaltendes Getränk auf den Markt brachte, beging sie eine Rufausbeutung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG. Dabei ist unerheblich, dass «Ingwerer» durch das betroffene Unternehmen auch als Marke eintragen wurde.
iusNet IP 18.12.2020

Täuschungen durch Herkunftsangaben oder nach UWG können sich bei Prospekten nur aus deren Gesamtwirkung (und nicht nur in Details) ergeben

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Für die Geltendmachung irreführender Herkunftsangaben nach MSchG oder Irreführung nach UWG reichen Hinweise auf einzelne, die geografische Bezeichnung «Vals» enthaltende Passagen in einem in der Schweiz verwendeten Prospekt für aus Frankreich stammende Keramikplatten nicht aus. Vielmehr muss der Gesamteindruck aus der Broschüre als unzulässige Herkunftsangabe nach MSchG oder Irreführung nach UWG bezüglich Eigenschaften der Produkte oder durch unzulässige Anlehnungen an Konkurrenzprodukte wirken.
iusNet IP 13.10.2019

«atrimos immobilien gmbh» ist im Verhältnis zu «altrimo ag» sowohl firmen- als auch lauterkeitsrechtlich zulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Trotz gewisser Überschneidungen im Geschäftsbereich und einer gewissen geografischen Nähe der Unternehmen liegt firmenrechtlich keine Verwechslungsgefahr zwischen «altrimo ag» und «atrimos immobilien gmbh» vor; insbes. weil es sich sowohl bei «altrimo» als auch bei «atrimos» um kennzeichnungsstarke Fantasiebezeichnungen, deren Klang sowie Betonung sich wesentlich unterscheiden. Der Nachweis eines lauterkeitsrechtlichen Verstosses bezgl. Verwendung der betroffenen Logos geht ebenso fehl.
iusNet IP 29.09.2019

«OTTO’S» setzt sich gegen die Markt-Ausdehnungspläne der «OTTO»-Gruppe teilweise durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Mit Blick auf andere Mitbewerber als «OTTO’S» kann sich die OTTO-Gruppe auf die zeitliche Priorität ihrer Zeichen berufen. Im Verhältnis zu «OTTO’S» muss sie sich eine missbräuchlich verzögerte Berufung auf eine Rechtsverletzung vorwerfen lassen, da sie den Gebrauch des jüngeren Zeichens nicht nur duldete, sondern ausdrücklich darauf verzichtete, ihre Markenrechte geltend zu machen. Hinsichtlich des unlauterer Wettbewerbsrecht hat die Vorinstanz ihre Prüfungskriterien zu Unrecht eingeschränkt.
iusNet IP 24.08.2019

Die Wort-/Bildmarke Nr. 674761 der Firma «Bachmann Rechtsanwälte AG» schafft im Verhältnis zur Wortmarke «Pachmann» der Firma «Pachmann Rechtsanwälte AG» keine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Die «Pachmann Rechtsanswälte AG» opponierte gegenüber der «Bachmann Rechtanwälte AG» gegen deren Verwendung des Namens «Bachmann» mit firmenrechtlichen, markenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Argumenten. Das Bundesgericht widerlegte dieselben, u.a. weil die Verwendung des Familiennamens «Bachmann» firmenrechtlich nicht untersagt werden könne und weil vorliegend – insbes. mit Bezug auf die angesprochenen Verkehrskreise – keine Verwechslungsgefahr bestehe.
iusNet IGR 16.12.2018

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