Das BGer schliesst sich im Ergebnis den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die Firma der Beklagten gegen die obligationenrechtlichen Vorgaben verstosse sowie ihr Domainname samt Logo lauterkeitsrechtlich unzulässig seien; denn alle drei dieser Auftritte im Publikum schüfen eine Verwechslungsgefahr mit Firma, Domainnamen und Logo der Klägerin.
Das Seminar gibt einerseits einen Überblick über jüngste Entwicklungen im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Andererseits möchte es das Verhältnis zwischen beiden Rechtsgebieten ausleuchten, insbesondere hinsichtlich aktueller Bezüge.
Angesichts der mittels konstanter Medienberichterstattung und stetig steigenden Umsätzen nachgewiesenen Popularität des klägerischen Ingwer-Likörs «Ingwerer» wurde die Teilidentität in den letzten vier Buchstaben des jüngeren Konkurrenzprodukts «Summerer» der Beklagten als unlautere Rufausbeutung qualifiziert, weil beim Publikum Gedankenassoziationen geweckt werden und die Zeichenwahl mangels sachlicher Rechtfertigung im Bereich von Spirituosen als unnötig beurteilt wurde.
Keyword Advertising ist für viele Unternehmen unabdingbar geworden. Denn es gilt: sich möglichst weit oben zu positionieren (sog. Anzeigenrang), damit potenzielle Kunden auf die Webseiten der werbenden Unternehmen gelangen.
Zwischen dem hierzulande im Verkehr für Leuchten und Lampen durchgesetzten Kennzeichen «Lumimart» einerseits und dem Zeichen eines grenznahen deutschen Mitbewerbers «Luminarte» andererseits besteht gemäss Bundesgericht eine mittelbare Verwechslungsgefahr nach UWG. Die von der Vorinstanz festgestellte erhöhte Bekanntheit der klägerischen Fachmarktkette zufolge langjährigen und intensiven Gebrauchs war mitentscheidend.
4A_267/2020 v. 28.12.2020 (vgl. 4A_265/2020 v. 28.12.2020)
Analog zur markenrechtlichen Beurteilung bestätigt das BGer auch einen lauterkeitsrechtlichen Missbrauch mittels jüngerer Zeichen mit dem Element «luminarte» im Vergleich zu älteren Zeichen mit dem Element «lumimart».
Mit Bezug auf Ingwer-Likör liegt in der Bezeichnung «Summerer» eine Rufausbeutung im Verhältnis (u.a.) zum bereits bekannten Produkt unter der Bezeichnung «Ingwerer» vor (Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG). Dies unabhängig davon, dass das «Ingwerer» vertreibende Unternehmen dieses Zeichen auch als Marke eintragen liess.
«VALS» in einem Prospekt für in der Schweiz vertriebene französische Keramikplatten wirkt nur als irreführende Herkunftsangabe nach MSchG, wenn der Gesamteindruck des Prospekts als Hinweis auf Produkte aus Vals wirkt oder als Irreführung nach UWG, wenn der Gesamteindruck des Prospekts bezüglich Eigenschaften der Produkte oder durch unzulässige Anlehnungen an Konkurrenzprodukte irreführend wirkt.