Die Wahl einer Bezeichnung «Summerer» mit den Endsilben «erer» durch die Beklagte für ein ähnliches Likörprodukt kann nicht anders gedeutet werden denn als unnötige Anlehnung an die bekannte und populäre «Ingwerer», «Gingwerer» oder «Meisterer» Produktepalette der Klägerin. Die Bezeichnung «Summerer» ist objektiv geeignet, beim Publikum eine gedankliche Verbindung zu den klägerischen Produkten zu wecken und erfolgt überdies ohne sachliche Rechtfertigung, d.h. in unnötig anlehnender Weise.