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Immaterialgüterrechte und Firmenrecht

Immaterialgüterrechte und Firmenrecht

Künstliche Intelligenz (KI) in der Unternehmenspraxis

Veranstaltungen
Freitag, 23. Juni 2023 - 9:30 bis 15:00
In der Praxis gewinnt der Einsatz von künstlicher Intelligenz zunehmend an Bedeutung. Dennoch fehlt es bisher an einem einheitlichen Rechtsrahmen, der den rechtlichen Herausforderungen des KI-Einsatzes im Unternehmen genügt. Das Seminar gibt einen Überblick über relevante rechtliche Probleme im Bereich künstlicher Intelligenz und beleuchtet – unter Berücksichtigung jüngster Vorschläge zur Regulierung von künstlicher Intelligenz – unter anderem datenschutz-, arbeits- und vertragsrechtliche Aspekte bei der Nutzung von KI im Unternehmen. Die Besonderheiten von KI werden nicht nur rechtlich eingeordnet, sondern auch Lösungsstrategien für die Praxis entwickelt.

«BAULOG» ist mit Bezug auf «LOGBAU» als Firma, Domainname und Logo widerrechtlich

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Das BGer bestätigt, dass die Firma der Beklagten gegen die Vorgaben gemäss OR sowie ihr Domainname samt Logo gegen UWG verstossen; denn alle drei dieser Auftritte im Publikum schüfen eine Verwechslungsgefahr mit Firma, Domainnamen und Logo der Klägerin. Trotz geografisch unterschiedlicher Aktivität der betroffenen Unternehmen führten die grosse Ähnlichkeit der wesentlichen Zeichenelemente (trotz Inversion) sowie die Branchennähe der Parteien dazu, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe.
iusNet IP 23.10.2022

Auch wenn Firmen als wesentliche Bestandteile nur gemeinfreie Sach- und Ortsbezeichnungen enthalten, stehen diese unter dem Schutz des Ausschliesslichkeitsanspruchs

Kommentierung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Das HG Zürich hat im Fall Airport Taxi Zürich Kloten AG gegen FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG die Klage gutgeheissen und bestätigt, dass aufgrund der Verwendung der Bestandteile "FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH", "AIR-PORT TAXI ZURICH", AÉROPORT TAXI ZURICH" und "AEROPORTO TAXI ZURIGO" die beklagtische Firma der zeitlich prioritären Firma der Klägerin sehr ähnlich ist, woraus sich mangels zusätzlicher individualisierender Elemente der beklagtischen Firma eine firmenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ergibt.
Sebastian Saissi
iusNet IP 23.02.2021

«Airport Taxi Zürich Kloten AG» setzt sich firmenrechtlich gegen «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG» (und Übersetzungen) durch

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Da die fraglichen Firmen in der Hauptsache tätigkeitsbezogene Sach- sowie Ortsbezeichnungen enthalten und die jüngere keine individualisierend wirkenden Zusätze enthält, ist eine Verwechslungsgefahr gegeben. Auch liegt ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Klägerin vor, (u.a.) da Aufforderungen an die Beklagte wirkungslos blieben. Allerdings muss es der Beklagten erlaubt bleiben, ihre Firmenbezeichnungen mit individualisierenden Zusätzen zu versehen.
iusNet IP 14.02.2021

Die Verwechslungsgefahr im Firmenrecht

Fachbeitrag
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht

Erkenntnisse aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts

Der Beitrag handelt von der Verwechslungsgefahr im Firmenrecht. Das Bundesgericht erliess zu diesem Thema unlängst eine Reihe von ­Entscheiden, die vom Fachpublikum teilweise mit Erstaunen aufgenommen wurden. Vor diesem Hintergrund untersuchen die Autoren die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der firmenrechtlichen Verwechslungsgefahr, und versuchen, daraus allgemeingültige Erkenntnisse zu gewinnen. Zu diesem Zweck wird auch die ständige Praxis des Bundesgerichts nochmals in Erinnerung gerufen.
sic! 09/2020

Die Firma «Lavia GmbH» ist im Verhältnis zu «AVIA AG» und «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» nicht zulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Insbesondere weil «lavia» sich im Wortklang gegenüber «avia» kaum unterscheidet und die Klägerinnen «AVIA AG» sowie «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» mit der Beklagten nicht nur im Wettbewerb stehen, sondern auch auf demselben geografischen Markt auftreten, erweist sich die Firma «Lavia GmbH» gemäss Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt infolge Verwechslungsgefahr als unzulässig.
iusNet IP 21.06.2020

„Lage an unterschiedlichen Verkehrsachsen reicht trotz nur 10 km Distanz zwischen den Parteien nicht aus für besonders strengen Massstab im Firmenrecht“

Kommentierung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Die massgeblichen Firmenbestandteile «Archroma» und «accroma» sind trotz gleicher Silbenzahl und Übereinstimmung im Anfangsbuchstaben A sowie dem Element «roma» gemäss Bundesgericht nicht verwechselbar. Die Eingangssilben „Arch“ und „acc“ führen zu einer erheblich anderen Aussprache, einem abweichenden Schriftbild und wecken beim Durchschnitts¬adressaten zudem unterschiedliche Assoziationen (Bogen, Erz- vs. kein Sinn-gehalt). Daran vermag auch die geografische Nähe der Parteien nichts zu ändern, zumal sie weder am gleichen Ort domiziliert sind, noch sich an die gleichen Kundenkreise wenden.
Fabio Versolatto
iusNet IP 25.02.2020

«accroma labtec AG» ist im Verhältnis zu «Archroma Management GmbH», «Archroma IP GmbH» sowie «Archroma Consulting Switzerland GmbH» firmenrechtlich zulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Insbes. die Unterschiede zwischen den Wortanfängen «acc» und «Arch» führen dazu, dass das Publikum zwischen den Firmen «accroma labtec AG» einschliesslich analoger Domain-Namen im Verhältnis zu «Archroma Management GmbH», «Archroma IP GmbH» sowie «Archroma Consulting Switzerland GmbH» wesentliche Abweichungen wahrnimmt. Es liegt daher keine Verletzung von Firmenrecht vor, zumal die Parteien sich nicht konkurrenzieren.
iusNet IP 15.12.2019

«Swiss Avia Consult Sàrl» ist im Verhältnis zu «AVIA Fédération d’Importateurs Suisses indépendants en produits pétroliers» sowie «Avia SA» unzulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Internet Domains
Aufgrund des Fantasiegehalts von «avia» und der damit verbundenen Unterscheidungskraft erweist sich die Firma «Swiss Avia Consult Sàrl» trotz ihrer zusätzlichen Elemente als in schädlicher Weise verwechslungsgefährdend im Vergleich zu den Firmen «AVIA Fédération d’Importateurs Suisses indépendants en produits pétroliers» sowie «Avia SA». Analoges gilt auch für den Domainnamen «swissaviaconsult.ch».
iusNet IP 27.10.2018

«ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» setzt sich firmen- und markenrechtlich gegen «Arveron» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Die Aktivitäten der beiden Unternehmen weisen eine gewisse Nähe auf. Trotz erheblicher Ähnlichkeit zwischen «Arveyron» und «Arveron» ist «ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» jedoch eine ausreichende Unterscheidungskraft zu attestieren. Dies nicht nur dank des Bindestrichs und des Zusatzes «Sàrl», sondern insbes. weil die Verwendung von «Rhône» auf einen mehrere hundert Kilometer langen Fluss hinweist und damit nicht als geografischer Hinweis bezüglich Ansässigkeit und Aktivitätsbereich zu verstehen ist.
iusNet IP 27.10.2018

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