Das HG Zürich hat im Fall Airport Taxi Zürich Kloten AG gegen FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG die Klage gutgeheissen und bestätigt, dass aufgrund der Verwendung der Bestandteile "FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH", "AIR-PORT TAXI ZURICH", AÉROPORT TAXI ZURICH" und "AEROPORTO TAXI ZURIGO" die beklagtische Firma der zeitlich prioritären Firma der Klägerin sehr ähnlich ist, woraus sich mangels zusätzlicher individualisierender Elemente der beklagtischen Firma eine firmenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ergibt.