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Immaterialgüterrechte und Firmenrecht

Immaterialgüterrechte und Firmenrecht

«atrimos immobilien gmbh» ist im Verhältnis zu «altrimo ag» sowohl firmen- als auch lauterkeitsrechtlich zulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Trotz gewisser Überschneidungen im Geschäftsbereich und einer gewissen geografischen Nähe der Unternehmen liegt firmenrechtlich keine Verwechslungsgefahr zwischen «altrimo ag» und «atrimos immobilien gmbh» vor; insbes. weil es sich sowohl bei «altrimo» als auch bei «atrimos» um kennzeichnungsstarke Fantasiebezeichnungen, deren Klang sowie Betonung sich wesentlich unterscheiden. Der Nachweis eines lauterkeitsrechtlichen Verstosses bezgl. Verwendung der betroffenen Logos geht ebenso fehl.
iusNet IP 29.09.2019

«RiverLake Capital AG» darf infolge Verwechslungsgefahr in Bezug auf den in der Riverlake-Gruppe bereits verwendeten Begriff «Riverlake» nicht verwendet werden

Rechtsprechung
Internet Domains
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Infolge (mittelbarer) Verwechslungsgefahr untersagt das Bundesgericht der RiverLake Capital AG, diese Firma bzw. diesen Namen – auch als Domainnamen – zu verwenden. «Riverlake» sei im Gesamteindruck als Fantasiebezeichnung zu qualifizieren, welcher eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden könne.
iusNet IP 24.08.2019

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