Das Symbol des Roten Halbmondes geniesst im Rahmen des Rotkreuzgesetzes, mithin der schweizerischen öffentlichen Ordnung grundsätzlich absoluten Schutz in dem Sinne, als das Zeichen isoliert von allfälligen weiteren Zeichenbestandteilen sowie ohne Rücksicht auf die Art der beanspruchten Produkte zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall liegt gemäss BVGer jedoch eine Ausnahme vor, weil die weiteren figurativen Elemente dazu führen, dass die Marke gemeinsam als Fantasiezeichen wahrgenommen wird.