Verwendet eine Marke öffentlich geschützte Embleme, die einem Gebrauchsverbot unterliegen, dürfen diese in der Marke als Ganzes nicht mehr erkennbar sein, indem man ihnen durch die Zeichengestaltung eine weitere eigenständige Bedeutung zukommen lässt. Dies ist der Anmelderin einer Bildmarke vorliegend nicht gelungen: Das BVGer hat zwei ineinandergreifende violettrotfarbige Sicheln als mit dem Roten Halbmond verwechselbar eingestuft.