Das international registrierte Zeichen "ONE&ONLY (fig.)" ist nicht eintragungsfähig, weil es von gemeinfreien Elementen geprägt ist, ohne dass die grafischen Elemente den Gesamteindruck wesentlich beeinflussen.
Das Zeichen APPLE ist für gewisse Waren der Klasse 14 (Uhren etc.) eintragungsfähig. Für die weiteren beanspruchten Waren erweist sie sich als beschreibender Hinweis auf die Ausstattung.
Einerseits ist das Zeichen „WingTsun“ für das allgemeine Publikum nicht verständlich; deshalb kann es auch keinen nur beschreibenden Charakter aufweisen. Anderseits besteht seitens der Mitanbieter dieser Kampfsportart ein legitimer Bedarf, denselben Begriff für ihr eigenes Angebot zu verwenden; mithin ist eine Freihaltebedürftigkeit gegeben.
Das Zeichen „HAMILTON“ ist für die geltend gemachten Klassen als Name oder Fantasiebezeichnung zu qualifizieren. Entsprechend fehlt es bei ihm an einer schädlichen Herkunftsangabe (bzw. der Erweckung einer Herkunftsangabe) und damit auch an einem Freihaltebedürfnis. Die nötige Unterscheidungskraft ist gegeben.
Die internationale Registrierung IR 1169244 „fig.“ (emballage) ist mangels ausreichender Unterscheidungskraft nicht im schweizerischen Markenregister einzutragen.