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Unterscheidungskraft

Dem betroffenen Hörzeichen (Motorengeräusch) von Porsche fehlt die Unterscheidungskraft

Jurisprudence
Markenrecht
Das aus einer anschwellenden Tonfolge mit lautlosem Anfang und Ende bestehende Zeichen erweist sich als banal und ohne Unterscheidungskraft, weil die massgebenden Verkehrskreise es mit einer Funktion von Fahrzeugen in Verbindung bringen.
iusNet IP 31.10.2024

«TASTY ALOE VERA (fig.)» ist für die betroffenen Produkte (diverse Trinkpräparate) nicht unterscheidungskräftig

Jurisprudence
Markenrecht
Das Gericht bestätigt die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens. Es wirkt für die beanspruchten Waren des täglichen Gebrauchs (Biere, Mineralwässer etc.) anpreisend («tasty») sowie beschreibend im Sinne des Hinweises auf einen Hauptbestandteil (Aloe Vera) der betroffenen Produkte.
iusNet IP 31.10.2024

«ALOE FARMERS» ist für die betroffenen Produkte (diverse Trinkpräparate) nicht unterscheidungskräftig

Jurisprudence
Markenrecht
Das Gericht bestätigt die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens. Es wirkt für die beanspruchten Waren des täglichen Gebrauchs (Biere, Mineralwässer etc.) nicht als Herkunftshinweis, sondern weckt auf Seite der massgebenden Verkehrskreise Erwartungen hinsichtlich der beanspruchten Waren.
iusNet IP 31.10.2024

«Constructor» wirkt (nur) für Produkte im Zusammenhang mit eigentlichen Konstruktionstätigkeiten beschreibend

Jurisprudence
Markenrecht
Das Gericht bestätigt, dass dem Zeichen die nötige Unterscheidungskraft fehlt für den Bereich der beanspruchten Produkte, welche mit dem Wortsinn von Konstruieren zusammenhängen (insbes. Bereich der Software-Entwicklung). Demgegenüber wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit «Constructor» mit Blick auf die fraglichen Produkte keinen beschriebenen Sinngehalt entfaltet.
iusNet IP 31.10.2024

«MADE WITH RUBY COCOA BEANS (fig.)» geniesst die nötige Unterscheidungskraft

Jurisprudence
Markenrecht
Entgegen der Vorinstanz bescheinigt das Gericht dem Zeichen eine ausreichende Unterscheidungskraft. Zwar wirken die Wort-Elemente zwingend und die grafische Gestaltung (symbolisierte aufgeschnittene) Kakaobohne grundsätzlich beschreibend. Jedoch besteht das Bild-Element aus einer comicartig stilisierten Zeichnung mit entsprechendem Wiedererkennungswert.
iusNet IP 31.10.2024

«MAX» wirkt für die betroffenen Produkte (Computersoftware für die Software-Entwicklung) beschreibend sowie anpreisend

Jurisprudence
Markenrecht
Das Gericht bestätigt, dass dem fraglichen Zeichen die nötige Unterscheidungskraft fehlt. Es wirkt direkt beschreibend als Hinweis auf die Produkte (Computersoftware für Softwareentwicklung) im Sinne eines Maximalwertes oder einer Maximalgrösse und gleichzeitig anpreisend im Sinne eines höchstmöglichen und damit besten Wertes einer beliebigen Messung.
iusNet IP 31.10.2024

«SAMTHUS» ist für die fraglichen Produkte (Waren, die auch aus Samt herstellbar sind) nicht unterscheidungskräftig

Jurisprudence
Markenrecht
Das BGer bestätigt die Auffassung des BVGer, wonach «SAMTHUS» durch die massgebenden Verkehrskreise ohne weiteres als beschreibend, nämlich als Hinweis auf ein Fachgeschäft für Samtprodukte verstanden wird. Somit fehlt vorliegend die nötige Unterscheidungskraft, weil die streitigen Waren sich ganz oder teilweise aus Samt herstellen lassen.
iusNet IP 31.10.2024

Das Zeichen «FOOTWARE» wirkt mit Blick auf die betroffenen IT-Produkte beschreibend

Jurisprudence
Markenrecht
Für die englisch-sprachigen Verkehrskreise wirkt das fragliche Zeichen von Nike beschreibend, weil es als Hinweis auf eine Vernetzung zwischen Schuhen und Smartphones verstanden wird. Damit war der Antrag auf Nichtigerklärung durch Puma gerechtfertigt.
IusNet IP 29.08.2024

«ALPSTEIN» ist für die betroffenen Milchprodukte als Herkunftsangabe Teil des Gemeinguts

Jurisprudence
Markenrecht
Das Gericht bestägt den Gemeingut-Charakter des fraglichen Zeichens: Es wirkt als Herkunftsangabe für die beanspruchten Milchprodukte mit Bezug auf den Alpstein als den massgebenden Verkehrskreisen zumindest der Deutschschweiz bekanntes Gebiet, in welchem u.a. Alpwirtschaft betrieben wird.
IusNet IP 29.08.2024

«inTime AGILE LOGISTICS (fig.)» gehört für die fraglichen Produkte (Logistik i.w.S.) zum Gemeingut

Jurisprudence
Markenrecht
Das Gericht bestägt, dass dem fraglichen Zeichen die nötige Unterscheidungskraft fehlt: Seine Wortteile sind für die betroffenen Verkehrskreise (primär Fachkräfte) ohne weiteres verständlich im Sinne einer direkten Bezugnahme auf die betroffenen Dienstleistungen sowie einer Anpreisung derselben. Gleichzeitig erweisen sich die grafischen Elemente lediglich als banal.
IusNet IP 29.08.2024

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