Das Zeichen „HAMILTON“ ist als Marke eintragungsfähig
Das Zeichen „HAMILTON“ ist als Marke eintragungsfähig
Jurisprudence
Das Zeichen „HAMILTON“ ist als Marke eintragungsfähig
I. Ausgangslage
Am 24. November 2009 meldeten die Hamilton Medical AG, Vaduz, und die Hamilton Bonaduz AG, Bonaduz, die Wortmarke HAMILTON (Gesuchs-Nr. 63179/2009) zur Eintragung in das schweizerische Markenregister für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 5, 7 und 9, 10, 16, 20, 37, 39, 41 und 42 an. Mit Verfügung vom 2. August 2017 wies das Institut für Geistiges Eigentum das Gesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Marke sei eine direkte Herkunftsangabe und falle dem Gemeingut anheim; auch sei sie freihaltebedürftig und berge sie eine Täuschungsgefahr in sich.
II. Erwägungen unter dem Aspekt von Gemeingut sowie Herkunftsangaben
- Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und anderseits Zeichen, die sich mangels Unterscheidungskraft nicht zur Identifikation von Waren oder Dienstleistungen eignen und damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden werden. (E 2.1 Abs. 2 m.Hinw.)
- Als freihaltebedürftig gelten Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar unentbehrlich sind. (E 2.1 Abs. 3 m. ...
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