Die Marke APPLE ist für die geltend gemachten Waren teilweise eintragungsfähig
Die Marke APPLE ist für die geltend gemachten Waren teilweise eintragungsfähig
Die Marke APPLE ist für die geltend gemachten Waren teilweise eintragungsfähig
I. Ausgangslage
Am 25. März 2013 stellte die us-amerikanische Apple Inc. (nachfolgend Bf) beim IGE das Gesuch um Zulassung ihres Zeichens APPLE für die Dienstleistungen gemäss Klasse 37 sowie für diverse Waren der Klassen 14 und 28. Im Rahmen einer anschliessenden Korrespondenz liess das IGE mit Verfügung vom 13. September 2016 die verlangte Eintragung zu, mit Ausnahme derjenigen für einen Teil der beanspruchten Waren pro Klasse 14 und 28. Mit Bezug auf diesen Teil der Waren führte es aus, das durch die Verkehrskreise mit "Apfel" übersetzte Zeichen beschreibe den thematischen Inhalt und/oder die Ausstattung dieser Produkte und werde nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Im Zusammenhang mit Schmuck, Uhren und Spielzeug sei der Apfel als Form, Motiv und dreidimensionale Ausstattung nicht unerwartet. Hinsichtlich der beanspruchten Spielwaren sei der Apfel ein mögliches Thema. Die geltend gemachte Berühmtheit der Marke sei im Markeneintragungsverfahren unbeachtlich. Mangels Vergleichbarkeit mit dem angemeldeten Zeichen gehe schliesslich der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung mit älteren Markeneintragungen ebenso fehl.
...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.