Das Gericht bestägt, dass dem fraglichen Zeichen die nötige Unterscheidungskraft fehlt: Seine Wortteile sind für die betroffenen Verkehrskreise (primär Fachkräfte) ohne weiteres verständlich im Sinne einer direkten Bezugnahme auf die betroffenen Dienstleistungen sowie einer Anpreisung derselben. Gleichzeitig erweisen sich die grafischen Elemente lediglich als banal.
Das EUG widerspricht der Vorinstanz, wonach die fragliche Marke derivative Unterscheidungskraft erworben habe. Dabei betont es die Notwendigkeit direkter Beweise. Presseartikel und andere Publikationen sind relevant, wenn sie belegen, dass ein Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in einem bestimmten geografischen Umfeld wirkte.
Das Gericht schloss sich der Beschwerdekammer des EUIPO an, die festgestellt hatte, dass der Markenschutz von «Emmentaler» für «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Emmentaler» abzulehnen sei.
Die beantragten schraffierten Muster bzw. Dreieckformen erweisen sich mit Bezug auf die (noch) streitigen Waren und/oder Dienstleistungen als ohne jede Unterscheidungskraft: Für die Waren fehlt die nötige Unabhängigkeit vom Erscheinungsbild, und hinsichtlich der Dienstleistungen erscheint das Zeichen lediglich als dekoratives Element.
Die Verwendung des Begriffes «Grana Padano» als geografische Angabe verhindert nicht, dass derselbe Ausdruck – mit relativ bescheidenen Unterschieden zur geografischen Angabe – auch als Kollektivmarke verwendet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im vorliegenden Urteil vom 26. Juli 2023 fest, dass das Zeichen «Apfel» (fig.) für die beanspruchten Waren der Klasse 9 zum Markenschutz zuzulassen ist. Es erachtet das Zeichen weder als beschreibend noch als freihaltebedürftig
Das fragliche Zeichen enthält zwei dreidimensionale Darstellungen der Verpackung für flüssige Nahrungsmittel und Getränke. Darstellungen dieser Art sind für die betroffenen Produkte notorisch und auch freihaltebedürftig, weshalb dem Zeichen die Schutzfähigkeit als Marke abzusprechen ist.
Gastronomie-Dienstleistungen sind an Kongressen und Foren allgemein üblich. Entsprechend verstehen die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen mit Blick auf diese Produkte als Hinweis auf Ort und Rahmen der Veranstaltungen des World Economic Forum und zählt das Zeichen insoweit zum Gemeingut.
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «Styleline» im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten (primär Hörgeräte) als anpreisend.
Die Wortelemente des Zeichens weisen – teilweise in fetter Schrift noch betont – einwandfrei beschreibenden Charakter auf und gehören somit zum Gemeingut. Indessen erweist sich die fantasievolle grafische Darstellung des Hundes als dominierendes Element, was zur Erfüllung der Voraussetzung der nötigen Unterscheidungskraft führt.