Das international registrierte Zeichen "ONE&ONLY (fig.)" ist nicht eintragungsfähig, weil es von gemeinfreien Elementen geprägt ist, ohne dass die grafischen Elemente den Gesamteindruck wesentlich beeinflussen.
Das Zeichen APPLE ist für gewisse Waren der Klasse 14 (Uhren etc.) eintragungsfähig. Für die weiteren beanspruchten Waren erweist sie sich als beschreibender Hinweis auf die Ausstattung.
Mangels der nötigen Unterscheidungskraft ist die Marke „SHOE PASSION“ hinsichtlich der geltend gemachten Klassen dem Bereich des Gemeingutes zuzuordnen. Die geltend gemachte Gleichbehandlung mit älteren Marken dringt mangels relevanter Vergleichbarkeit nicht durch.
Das Zeichen „YOUNG GLOBAL LEADERS“ wird durch das massgebende Publikum als Hinweis auf die angebotenen Produkte und/oder deren Anbieter verstanden, der trotz Formulierung in englischer Sprache ohne weiteres verständlich ist. Trotz einer Vielzahl herangezogener Vergleichsmarken ist kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gegeben.
Das Zeichen „HAMILTON“ ist für die geltend gemachten Klassen als Name oder Fantasiebezeichnung zu qualifizieren. Entsprechend fehlt es bei ihm an einer schädlichen Herkunftsangabe (bzw. der Erweckung einer Herkunftsangabe) und damit auch an einem Freihaltebedürfnis. Die nötige Unterscheidungskraft ist gegeben.
Die internationale Registrierung IR 1169244 „fig.“ (emballage) ist mangels ausreichender Unterscheidungskraft nicht im schweizerischen Markenregister einzutragen.