iusNet Intellectual Property

Gemeingut

Das Zeichen «Un gout de fou…jusq’au bout» (sic) ist für Esswaren nicht eintragungsfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Angesichts des beschreibenden und anpreisenden Charakters des Zeichens «Un gout de fou…jusq’au bout» mit Bezug auf die beanspruchten Konfiserieprodukte erweist sich die Marke in der Schweiz als nicht eintragungsfähig.
iusNet IP 27.11.2019

«GRAND BASEL» ist für Dienstleistungen im Ausstellungsbereich nicht eintragungsfähig

Jurisprudence
Markenrecht
«GRAND BASEL» stellt für die beanspruchten Dienstleistungen im Ausstellungsbereich zumindest bezüglich Französisch als Landessprache eindeutig eine direkte Herkunftsbezeichnung dar, weshalb diesem Zeichen die Eintragung zu verweigern ist.
iusNet IP 27.11.2019

Die internationale Marke «FILMARRAY» ist in der Schweiz nicht schutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Das Zeichen «FILMARRAY» setzt sich zusammen aus den Elementen «film» und «array», welche durch das angesprochene Medizinalpersonal ohne weiteres als beschreibend im Sinne eines Hinweises auf einen strukturierten Aufbau auf einer Film-Oberfläche verstanden wird, weshalb es dem Gemeingut zuzuschreiben ist.
iusNet IP 27.10.2018

Dem Zeichen «Gourmet (fig.)» von Nestlé für Tierfutter ist der schweizerische Markenschutz nicht zu gewähren

Jurisprudence
Markenrecht
Das Wort «Gourmet» ist im Zusammenhang mit Tierfutter als lediglich beschreibend und anpreisend zu qualifizieren, und die grafische Gestaltung tritt gegenüber dem Wortteil deutlich zurück, sodass auch sie keine ausreichende Unterscheidungskraft bewirkt.
iusNet IP 27.10.2018

Originäre Unterscheidungskraft infolge notorischer Bekanntheit

Éclairages
Markenrecht
Gemäss dem Bundesgericht wird das Zeichen APPLE aufgrund des notorisch überragenden Bekanntheitsgrads als eine der bekanntesten Marken der Welt in erster Linie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen und nicht (mehr) i.S.v. «Apfel» verstanden. Somit sei das Zeichen (auch) für die Waren der Klassen 14 und 28 originär unterscheidungskräftig und zum Markenschutz zuzulassen.
Matthias Steinlin
iusNet IP 24.08.2019

Der internationalen Marke «MERCI» ist der schweizerische Markenschutz nicht zu gewähren.

Jurisprudence
Markenrecht
Das Wort «merci» gilt in der Schweiz allgemein als Ausdruck des Dankes. Es ist somit banal in dem Sinne, als es dem Gemeingut zuzurechnen ist. Auch besteht seitens der Konkurrenten ein Freihaltebedürfnis, muss es ihnen doch freistehen, «merci» ihrerseits als Höflichkeitsfloskel zu Werbezwecken zu verwenden.
iusNet IP 24.08.2019

«REVELATION» erweist sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als markenschutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Das Zeichen «REVELATION» zählt zum Gemeingut, da es für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen durch die massgebenden Verkehrskreise als anpreisend verstanden wird.
iusNet IP 24.08.2019

Das Zeichen «BETOKONTAKT» ist beschreibender Natur und deshalb nicht markenschutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Baumaterialien erweist sich das Zeichen «BETOKONTAKT» aus Sicht des im Umgang mit solchen Produkten versierten Publikums als lediglich beschreibend im Sinne eines Hinweises auf eine Haftung zwischen Beton oder ähnlichen Untergründen mit Bezug auf andere Komponenten.
iusNet IP 18.08.2019

Die internationale Registrierung «ALEXANDRA Laurent-Perrier (3D)» ist auch in der Schweiz als kombinierte Formmarke schutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Das internationale Zeichen «ALEXANDRA Laurent-Perrier (3D)» ist für die beanspruchten Champagnerweine auch in der Schweiz schutzfähig. Der Vorname «Alexandra» sowie der Name «Laurent-Perrier» schaffen aufgrund von Gestaltung, Platzierung und Wiederholung im Gesamteindruck eine ausreichende Unterscheidungskraft.
iusNet IP 23.06.2019

Eine dreidimensionale Marke lediglich in Form ovaler Dosen ohne herausragende Elemente ist nicht markenschutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Der fraglichen Marke fehlt angesichts der Formenvielfalt im Segment der beanspruchten Waren (Lippenbalsam als Teil des Bereiches der Lippenpflegeprodukte) die verlangte Unterscheidungskraft, insbes. weil die besonderen Zeichenelemente wie überhoher Deckel sowie Mulde keinen unerwarteten und ungewöhnlichen Gesamteindruck vermitteln.
iusNet IP 23.06.2019

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