Die EUIPO-Beschwerdekammer verneint die nötige Unterscheidungskraft für Taschen, Handtaschen, Schutzhüllen sowie Reise-, Toiletten- und Schminkbeutel. Mangels ihr bekannter vergleichbarer Ähnlichkeiten von Drittprodukten mit dem Zeichen genüge die Unterscheidungswirkung jedoch für die übrigen Waren.
Das Nichtigkeitsbegehren gegen eine Marke von Louis Vuitton setzt sich durch. Nachdem das EUIPO der Marke die nötige Unterscheidungskraft absprach, argumentierte die Markeninhaberin mit Verkehrsdurchsetzung und reichte Belege für einen Teil der EU-Staaten ein. Diese Dokumente wurden nicht als hinreichend beweiskräftig qualifiziert.
Dem Zeichen «Al Brain» fehlt die nötige Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als direkt beschreibend.
Seit 1.12.2021 gilt gemäss Art. 4a MSchV nicht mehr die Praxis des BVGer, wonach die Veräusserung einer Marke während eines sie betreffenden Beschwerdeverfahrens an den bisherigen Parteistellungen nichts änderte. Dank Verweisung auf Art. 83 ZPO durch Art. 4a MSchG erhält der Erwerber einer solchen Marke die Gelegenheit, in das laufende Verfahren einzutreten.
Die Widerspruchsmarke «Hotel Tonight (fig.)» setzt sich im Vergleich zum jüngeren Zeichen «Verychic Tonight (fig.)» wegen relevanter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit durch. Dabei steht im Vordergund, dass das kennzeichnungskräftige Element «tonight» durch die jüngere Marke – grafisch sogar hervorgehoben – übernommen wurde.
Im Zusammenhang mit einer Nichtgebrauchseinrede bezüglich der Widerspruchsmarke «SET ONE» misslingt die Opposition gegen das jüngere Zeichen «se:one – der deutsche Messestuhl»; denn die Inhaberin der Widerspruchsmarke kann weder einen Zeichengebrauch in Deutschland noch einen solchen in der Schweiz glaubhaft machen.
Der Widerspruch zu Gunsten der Marke «GRANINI» setzt sich im Vergleich zum jüngeren Zeichen «GRANISLUSH» wegen relevanter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit bezüglich Schriftbild und Wortklang durch. Angesichts der äusserst bekannten Widerspruchsmarke sei zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben.
Das BVGer bestätigt den Entscheid des IGE hinsichtlich der Produkte, welche im angefochtenen Entscheid nicht akzeptiert worden waren. Dabei steht im Vordergrund, dass das Zeichen «Shavette» ohne weiteres einen Sinnzusammenhang mit den strittigen Produkten des Rasurbereichs (u.a. nicht-elektrische Rasierer) ergibt.
Das Nichtigkeitsbegehren dringt durch, weil die Antragstellerin einen relevanten Nichtgebrauch der fraglichen Marke glaubhaft machte, während der Markeninhaberin demgegenüber die Glaubhaftmachung eines tatsächlichen Zeichengebrauchs für keine der beanspruchten Dienstleistungen gelang.
Das BVGer bestätigt, dass die fraglichen Zeichen für gewisse Produkte wie Tablets, Podcast-Applikationen etc., nicht schutzfähig sind. Dabei steht im Vordergrund, dass die fraglichen Zeichen entweder von vornherein oder aufgrund der Sprachentwicklung vor Antragstellung beim IGE zum die betroffenen Produkte beschreibenden Gemeingut zählen.