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Domaine du droit 03

Urheberrecht

Die Krux der Fotografie – Werk oder nicht Werk?

Éclairages
Urheberrecht
Obwohl das geltende Recht in Art. 2 URG fotografische Werke unter den Werkbegriff subsumiert, gilt in der Praxis ein Zweiklassen-System, indem die Gerichtspraxis zwischen Fotografien mit individuellem Charakter, die als Werke urheberrechtlichen Schutz geniessen und solchen ohne individuellen Charakter, die ungeschützt bleiben, unterscheidet. Die aktuelle URG-Revision erkennt das Problem. Bringt sie eine befriedigende Lösung?
Inge Hochreutener
iusNet IGR 26.06.2018

Obligatorische Kollektivverwertung und Vergütungsansprüche im schweizerischen Urheberrecht

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Urheberrecht
Im Bereich des Urheberrechts schreibt das Gesetz für die Wahrnehmung bestimmter urheberrechtlicher Ansprüche eine obligatorische Kollektivverwertung durch Verwertungsgesellschaften vor. Gleiches gilt für die vom Gesetz stipulierten Vergütungsansprüche. Das URG weist nicht nur den Verwertungsgesellschaften eine exklusive Prozessführungsbefugnis zu, sondern enthält auch Vorschriften über die Verteilung des Verwertungserlöses. Diese verlangen, dass die Verwertungserlöse nicht einfach an die aktuell Berechtigten ausbezahlt, sondern ungeachtet der jeweiligen Rechteinhaberschaft zwischen originär und derivativ Berechtigten aufgeteilt werden.
sic! 03/2018

Zur Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen

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Urheberrecht
Die Frage nach den Voraussetzungen einer widerrechtlichen Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen wurde von den schweizerischen Gerichten bisher noch nicht abschliessend geklärt. Die Antwort auf diese Frage ist namentlich für die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Internet ­Service Providern relevant, über die man sich auch im Rahmen der laufenden Urheberrechtsrevision Gedanken macht. Der in der jüngeren Literatur bisweilen vorgeschlagenen Analogie zum Persönlichkeitsrecht stellen die Autoren in diesem Beitrag einen an patent- und haftpflichtrechtlichen Grundsätzen orientierten Ansatz gegenüber und kommen zum Schluss, dass dieser nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des Immaterialgüterrechts vorzugswürdig ist. In diesem Zu­sammenhang wird auch auf die im jüngsten Bundesratsentwurf vorgesehene Pflicht zum «Staydown» eingegangen.
sic! 02/2018

Keine Netzsperren im Urheberrecht

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Urheberrecht
Die Rechtsdurchsetzung im Internet ist aufwendig und bleibt oft erfolglos. Das gilt auch (und gerade) für das Urheberrecht. Es erstaunt deshalb wenig, dass die Rechteinhaber nach Alternativen suchen und sich für die Einführung von Netzsperren starkmachen. Solche Sperren werfen allerdings zentrale technische und rechtliche Fragen auf. Dieser Beitrag untersucht, ob und inwiefern die heute verfügbaren Arten von Netzsperren technisch wirksam sind und ob die Einführung solcher Sperren im URG verhältnismässig und mit den geltenden Konzepten des schweizerischen Urheberrechts vereinbar wäre.
sic! 12/2017

Die urheberrechtliche Individualität – eine methodische Annäherung

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Urheberrecht
Der Individualität kommt im Urheberrecht zentrale Bedeutung zu, ist sie doch Voraussetzung dafür, dass ein Werk überhaupt einen Urheberrechtsschutz erreicht. Die Auslegung dieses Begriffs bereitet gemeinhin Schwierigkeiten und führt damit zu einer gewissen Rechtsunsicherheit darüber, ob und unter welchen Bedingungen ein Urheberrecht entsteht. Dieser Beitrag versucht mittels eines erweiterten methodischen Ansatzes – des 4-Schritte-Verfahrens – über die reine Begriffsebene der Individualität hinauszugehen und den individuellen Charakter aufgrund der spezifisch werk-adäquaten Kriterien hinsichtlich der jeweils infrage stehenden Werkkategorie präziser zu erfassen. Dabei wird gleichzeitig dafür plädiert, das sog.
sic! 10/2017

Die Passivlegitimation bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG – insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

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Urheberrecht
Die Passivlegitimation bei urheberrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen ist mit vielen Unklarheiten verbunden. Diese multiplizieren sich, wenn es zu Urheberrechtsverletzungen im Internet kommt. Im vorliegenden Artikel soll versucht werden, mehr Klarheit zu schaffen. Sowohl auf dogmatischer Ebene als auch für die praktische Anwendung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.
sic! 09/2017

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