Die Klagen auf Verwendungsverbot nach Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG sowie die Klage auf Zeichenübertragung nach Art. 53 MSchG sind bereits im Anmeldestadium, d.h. vor der tatsächlichen Eintragung des rechtsverletzenden Zeichens möglich. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein rechtswidriger Zustand länger als nötig aufrecht bleibt (betr. Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG) und eine Anmassung i.S.v. Art. 53 MSchG liegt schon vor, wenn die Marke zur Eintragung angemeldet wird trotz Wissens oder Wissenmüssens um die Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens.