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Irreführung

«QUEEN ALOE VERA» wirkt für Mineralwässer irreführend

Rechtsprechung
Markenrecht

B-6583/2023 v. 29.7.2024

Das BVGer bestätigt die irreführende Wirkung von «QUEEN ALOE VERA», weil die massgebenden Verkehrskreise unter den beanspruchten Mineralwässern («eaux minérales») im Zusammenhang mit dem fraglichen Zeichen Getränke ohne Aloe Vera verstehen mit der Folge, dass die Marke für diese Produkte in jedem Fall eine unrichtige Angabe enthält.
iusNet IP 31.10.2024

FIFA vs. Puma – beide gewonnen und doch verloren…

Kommentierung
Markenrecht
Das Bundesgericht hat am 6. April 2022 das vorinstanzliche Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021 vollumfänglich gekehrt und die in Streit stehenden vier Marken allesamt für nichtig erklärt; das Handelsgericht kam zu dem Urteil, dass alle vier Marken gültig seien.
Sebastian Saissi
iusNet IP 27.06.2022

«PUMA WORLD CUP QATAR 2022» und «PUMA WORLD CUP 2022» sowie «QATAR 2022 (fig.)» und «WORLD CUP 2022 (fig.)» sind nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Wegen Irreführung nach Art. 2 Bst. c MSchG sind die Marken «PUMA WORLD CUP QATAR 2022» und «PUMA WORLD CUP 2022» der Puma SE entgegen dem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich nichtig. Gleichzeitig unterliegt die FIFA der Widerklage der Puma SE, indem das BGer den FIFA-Zeichen «QATAR 2022 (fig.)» und «WORLD CUP 2022 (fig.)» die nötige Unterscheidungskraft abspricht.
iusNet IP 23.06.2022

Entwicklungen im Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht | Le point sur le droit de la propriété intellectuelle et de la concurrence déloyale

Fachbeitrag
Für den Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung sind gerichtliche Klarstellungen erfolgt. So ist festgestellt worden, dass Organpersonen eines Vereins, die aufgrund ihrer Tätigkeiten Vergütungen hätten abrechnen müssen, gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der persönlichen Haftung von Organpersonen bei schuldhaftem Verhalten auch persönlich für Urheberrechtsvergütungen haften können. Dabei ist zu beachten, dass wer jährlich Partys mit mehr als 1000 Gästen organisiert, wissen muss, dass für das Abspielen von Musik eine Erlaubnis einzuholen ist; unterbleibt solches, werden die tangierten Urheberrechte schuldhaft verletzt. Werden keine Urheberrechtsvergütungen bezahlt, bemisst sich der Schaden gestützt auf die Lizenzanalogie bzw. anhand der anwendbaren Tarife. Dabei ist die Anwendung der im Tarif vorgesehenen Verdoppelung der Vergütung für die Nichteinholung der Bewilligung zulässig. Ein Tarif kann allgemein vorsehen, dass bei Nichtmitwirkung der Nutzer eine Einschätzung erfolgt, welche nach Ablauf einer bestimmten Frist als anerkannt gilt, was dazu führt, dass nach Ablauf dieser Frist keine Einwände mehr gegen die Einschätzung erhoben werden können.
SJZ-RSJ 18/2021 | S. 875