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Zeitliche Anrechnung der Verlagstätigkeit von Vorgänger-Gesellschaften an die Tätigkeit einer neuen Gesellschaft infolge Vermögensübertragung nach Art. 73 FusG

Rechtsprechung
Urheberrecht

Zeitliche Anrechnung der Verlagstätigkeit von Vorgänger-Gesellschaften an die Tätigkeit einer neuen Gesellschaft infolge Vermögensübertragung nach Art. 73 FusG

Übernimmt eine neu entstandene Gesellschaft die Verlags-Aktivitäten ihrer Vorgänger-Gesellschaften im Rahmen einer Vermögensübertragung nach Art. 73 FusG, sind diese Aktivitäten im Rahmen der Voraussetzung der vierjährigen Mindestmarktpräsenz für die Gewährung eines Strukturbeitrags an die neue Gesellschaft zu deren Verlagstätigkeit hinzuzurechnen.
iusNet IGR 30.09.2018

Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms, insbes. betr. Kriterium der kulturellen Orientierung (Sach- oder Fachbuch)

Rechtsprechung
Urheberrecht

Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms, insbes. betr. Kriterium der kulturellen Orientierung (Sach- oder Fachbuch)

Kunstbucheditionen fallen klar unter den Begriff der förderbaren Kunst- oder Sachbücher. Auch hinsichtlich anderer Bereiche des zu prüfenden Verlagsprogramms ist eine differenzierte Untersuchung hinsichtlich der einzelnen Kriterien der Förderungsverordnung angebracht.
iusNet IGR 30.09.2018

Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms / kein Abstellen einzig auf die Bezeichnung der Gesuchstellerin selber als Fachverlag und ein angeblich beschränktes Zielpublikum

Rechtsprechung
Urheberrecht

Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms / kein Abstellen einzig auf die Bezeichnung der Gesuchstellerin selber als Fachverlag und ein angeblich beschränktes Zielpublikum

Es ist willkürlich, das Gesuch um einen Strukturbeitrag aus dem Kredit zur Verlagsförderung einzig mit der Begründung abzulehnen, die Gesuchstellerin bezeichne sich selber als Fachverlag und wende sich nur an ein beschränktes Zielpublikum.
iusNet IGR 30.09.2018

Der Schutz von Zeichen durch das NZSchG geht dem Markenschutzrecht nach MSchG vor

Rechtsprechung
Markenrecht

Der Schutz von Zeichen durch das NZSchG geht dem Markenschutzrecht nach MSchG vor

Das Sigel "ADB" steht für "Asian Development Bank" und ist gemäss NZSchG – mit Vorrang gegenüber dem MSchG – geschützt. Allerdings sind die sich aufgrund von Art. 5 NZSchG ergebenden wohlerworbenen Rechte zu berücksichtigen. Die Wort-/Bildmarke adb (fig.) ist demgegenüber nicht als neues Zeichen eintragungsfähig.
iusNet IGR 30.09.2018

Praxisänderung im Bereich der Voraussetzungen für Ergänzende Schutzzertifikate

Rechtsprechung
Patentrecht

Praxisänderung im Bereich der Voraussetzungen für Ergänzende Schutzzertifikate

Zum Thema des Ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) ist gemäss Bundesgericht eine Praxisänderung angezeigt: Es soll nicht mehr die Verletzungstheorie, sondern die durch den EuGH vorgezogene Offenbarungstheorie gelten.
iusNet IGR 30.09.2018

Markenschutzfähigkeit infolge fehlender Irreführungsgefahr sowie fehlenden Gemeingutcharakters des Zeichens

Rechtsprechung
Markenrecht

Markenschutzfähigkeit infolge fehlender Irreführungsgefahr sowie fehlenden Gemeingutcharakters des Zeichens

Das Zeichen „FLAME“ hat im Zusammenhang mit der beanspruchten Dienstleistungsklasse 44 weder eine irreführende Wirkung in geografischer Hinsicht noch stellt es Gemeingut dar.
iusNet IGR 30.09.2018

Das Zeichen „SHOE PASSION“ gehört in den Bereich des Gemeingutes

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zeichen „SHOE PASSION“ gehört in den Bereich des Gemeingutes

Mangels der nötigen Unterscheidungskraft ist die Marke „SHOE PASSION“ hinsichtlich der geltend gemachten Klassen dem Bereich des Gemeingutes zuzuordnen. Die geltend gemachte Gleichbehandlung mit älteren Marken dringt mangels relevanter Vergleichbarkeit nicht durch.
iusNet IGR 30.09.2018

Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klasse 35)

Rechtsprechung
Markenrecht

Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klasse 35)

Die Übernahme des Hauptbestandteils einer Widerspruchsmarke durch eine jüngere Marke führt praxisgemäss zur Bejahung der Verwechslungsgefahr. Dennoch prüft das Gericht auch die allgemein hinsichtlich Verwechslungsgefahr bekannten Kriterien (massgebliche Verkehrskreise, Gleichartigkeit der betroffenen Dienstleistungen, Zeichenähnlichkeit, Gesamtbetrachtung).
iusNet IGR 30.09.2018

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