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Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klasse 35)

Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klasse 35)

Rechtsprechung
Markenrecht

Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klasse 35)

I. Ausgangslage

Am 20. April 2016 wurde die Wortmarke CH 686‘836 „SEVENFRIDAY“ der X AG für Dienstleistungen der Klasse 35 (betr. Klassen 16 und 18 vgl. Urteil B-7057/2016 v. 4.5.2018) im Swissreg veröffentlicht. Gestützt auf ihre internationale Registrierung 1‘231‘145 „7seven" [fig.], welche am 8. Januar 2015 in der Gazette des marques internationales 2014/52 veröffentlicht wurde, verlangte die Y S.p.A. den teilweisen Widerruf der erstgenannten Marke. Mit Verfügung vom 10. April 2017 hiess das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend IGE) den Widerspruch gut und widerrief die Eintragung der Schweizer Marke "SEVENFRIDAY" für sämtliche in der Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen. Zur Begründung führte das IGE im Wesentlichen aus, aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der erhöhten Gleichartigkeit der Dienstleistungen, welche mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad erworben würden, sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Entscheidend sei die vollständige Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke „seven“ in der angefochtenen Marke.

II. Erwägungen unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr

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iusNet IGR 30.09.2018

 

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