«IT’S LIKE MILK BUT MADE FOR HUMANS» wirkt als Denkanstoss und ist daher bezüglich Unterscheidungskraft eintragungsfähig
Die Doppeldeutigkeit der Aussage des Zeichens es ist wie Milch aber für Menschen gedacht und die damit verbundene Anspielung, dass Milch nicht für Menschen gedacht sei,
provoziert einen Denkvorgang, welcher ausreichende Unterscheidungskraft i.S. eines Hinweises der betroffenen Produkte bewirkt.
Das Zeichen «HALLOUMI» für Käse setzt sich gegen «BBQLOUMI (fig.)» – z.T. ebenfalls für Käse – nicht durch
Das EUG verneint eine Verwechslungsgefahr trotz schwacher Zeichenähnlichkeit, weil die massgebenden Verkehrskreise bezüglich Herkunft der Produkte nicht irregeführt werden, dies zumal die Konsumenten die Widerspruchsmarke selber vordergründig auf ihr eigenes beanspruchtes Produkt – den Käse namens halloumi – beziehen.
Die Widerspruchsmarke «ECOWATER CHC» setzt sich gegen das Zeichen «ECOAQUA» nicht durch
Zwar bestehen grosse Ähnlichkeiten bezüglich der Zeichen sowie ihrer beanspruchten Produkte und haben erstere zumindest stark allusive Wirkung. Dennoch wird eine Verwechslungsgefahr verneint angesichts des Elements «CHC» in der Widerspruchsmarke, von deren schwacher Unterscheidungskraft und einer erhöhten Aufmerksamkeit seitens des Publikums.
Die Widerspruchsmarke «pasta ZARA (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «ZARA» nicht durch
Die Widerspruchsmarke setzt sich gegen das jüngere Zeichen im Bereich der streitigen Waren nicht durch, weil die Produkteähnlichkeit verneint wird. Entsprechend erübrigt sich die Prüfung weiterer Kriterien einer Verwechslungsgefahr.
Der Importeur von Waren mit Helvetia-Symbolen oder falschen geografischen Hinweisen riskiert Einziehung und Tragung von Verfahrenskosten
Wer mit Helvetia-Symbolen oder falschen geografischen Hinweisen versehene Waren in die Schweiz importiert, muss die Einziehung der Produkte gewärtigen aufgrund des Vorwurfs, er habe widerrechtlich gehandelt. Selbst wenn er strafrechtlich nicht weiterverfolgt wird, können ihm Verfahrenskosten auferlegt werden mit der Begründung, sein Verhalten sei in zivilrechtlichem Sinne schuldhaft gewesen.
Die Verwendung von «Luminarte» ist im Vergleich zum älteren «Lumimart» unlauter
Analog zur markenrechtlichen Beurteilung bestätigt das BGer auch einen lauterkeitsrechtlichen Missbrauch mittels jüngerer Zeichen mit dem Element «luminarte» im Vergleich zu älteren Zeichen mit dem Element «lumimart».
Die Art. 53 MSchG sowie Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG sind auch anwendbar auf Markenanmeldungen
Die Klagen auf Verwendungsverbot nach Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG sowie die Klage auf Zeichenübertragung nach Art. 53 MSchG sind bereits im Anmeldestadium, d.h. vor der tatsächlichen Eintragung des rechtsverletzenden Zeichens möglich.
«Lumimart (fig.)» setzt sich gegen «Luminarte» in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren durch
Das BGer bestätigt den Unterlassungs- sowie Nichtigkeitsanspruch bezüglich der älteren Marke «Lumimart (fig.)» im Verhältnis zu «Luminarte» angesichts Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit und dank entsprechender Werbebemühungen trotz beschreibenden Charakters erhöhter Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens.
«Airport Taxi Zürich Kloten AG» setzt sich firmenrechtlich gegen «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG» (und Übersetzungen) durch
Da die fraglichen Firmen in der Hauptsache tätigkeitsbezogene Sach- sowie Ortsbezeichnungen enthalten und die jüngere keine individualisierend wirkenden Zusätze enthält, ist eine Verwechslungsgefahr gegeben. Auch liegt ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Klägerin vor, (u.a.) da Aufforderungen an die Beklagte wirkungslos blieben.
«MEA» setzt sich gegen «Almea (fig.)» wegen Verwechslungsgefahr durch
Infolge Produkteähnlichkeit oder -Identität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft von «MEA» setzt sich diese Widerspruchsmarke gegen das jüngere Zeichen durch, zumal das ältere vollumfänglich übernommen wurde. Dies trotz lediglich leichter visueller und phonetischer Zeichenähnlichkeit.