«Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil Blindenführhunde Assistenzhunde Autismusbegleithunde Sozialhunde (fig.)» ist schutzfähig
Die Wortelemente des Zeichens weisen – teilweise in fetter Schrift noch betont – einwandfrei beschreibenden Charakter auf und gehören somit zum Gemeingut. Indessen erweist sich die fantasievolle grafische Darstellung des Hundes als dominierendes Element, was zur Erfüllung der Voraussetzung der nötigen Unterscheidungskraft führt.
«Sola» setzt sich gegen «Solex» für Essbestecke nicht durch
Der Widerspruch setzt sich trotz Produkte-Identität nicht durch: Die fraglichen Essbestecke werden durch die massgebenden Verkehrskreise mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben und die Zeichen unterscheiden sich in ihren Endungen (zum einen «a» und zum andern «ex») so klar, dass keine Verwechslungsgefahr zu befürchten ist.
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im patentrechtlichen Verletzungsverfahren – wenn schon, dann konsequent?
Nach Zurückverweisung durch das BGer hat das BPatGer nicht nur – wie vorgegeben – die Neuheit des Schutzanspruchs (bejaht) gemäss Eventualantrag nachgeholt. Das BPatGer hat auch umfassend geprüft, ob der Schutzanspruch gemäss Eventualantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (verneint).
Das Metaverse, die neue digitale Welt, gewinnt für Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Der Einzelhandel wird sich zu einem der grössten Sektoren im Metaverse entwickeln. In der virtuellen Welt entsteht ein neuer Markt für Produkte und Dienstleistungen, was sich auf das Marketing der Unternehmen auswirkt. Dabei sollte auch ein angemessener Schutz der Marken im Auge behalten werden.
Produkte aus künstlicher Intelligenz sind nicht urheberrechtsfähig
Das Gericht bestätigt, dass nach bisheriger Gesetzgebung ein durch künstliche Intelligenz geschaffenes Werk in den USA keinen urheberrechtlichen Schutz ermöglicht.
Die Klage auf Urheberrechtsverletzung durch eine gekürzte und besonders brutal dargestellte Szene aus einem Originalwerk dringt nicht durch
Die Klage dringt nur für die Verletzung von Namensnennungsrechten durch. Alle weiteren Ansprüche werden abgewiesen, insbes. weil der Geist des Originalwerks durch die Brutalität in der kritisierten Ermordungsszene nicht verfälscht worden sei und der Urheber selber einer nur auszugsweisen Wiedergabe seines Werks vertraglich zugestimmt habe.
Einem Zeichen, das primär als Recycling-Symbol auf Getränkeverpackungen dient, fehlt der ernsthafte Markengebrauch
Die in der EU von Amtes wegen zu prüfende Voraussetzung des ernsthaften Gebrauchs einer Widerspruchsmarke für die Anfechtbarkeit eines jüngeren Zeichens ist nicht erfüllt, wenn das ältere aus einer symbolischen Darstellung besteht, welche primär als Kennzeichen auf den betroffenen Produkten verwendet wird.
«ADVENTURIDGE» setzt sich gegen «Adventure (fig.)» und «Adventure Highland Creek (fig.)» wegen Nichtgebrauchs durch ALDI nicht durch
Die Widerspruchsmarke setzt ich gegen das jüngere Zeichen nicht durch, weil es der Inhaberin der Widerspruchsmarke im Rahmen der Behandlung einer Nichtgebrauchseinrede nicht gelang, einen entsprechenden Zeichengebrauch für die betroffenen Produkte glaubhaft zu machen.
«CHIANTI CLASSICO DAL 1716 (fig.)» setzt sich gegen «C Chianti Gran Selezione (fig.)» nicht durch
Zwar besteht starke Produkteähnlichkeit und liegt auch insoweit Zeichenähnlichkeit vor, als beide Marken das Wort «Chianti» verwenden. Dennoch besteht keine relevante Verwechslungsgefahr, weil «Chianti» zum Gemeingut gehört und auch weitere wesentliche Unterschiede zwischen den Zeichen festzustellen sind.