Das schweizerische «OTTO’S» setzt sich UWG-rechtlich gegen die Marktausdehnungspläne der «OTTO»-Gruppe durch
Die Opposition der schweizerischen Otto’s gegen eine Marktausdehnung im Online- sowie Kataloggeschäft mit zumindest vergleichbaren Produkten in die Schweiz durch ausländische Inhaber von Zeichen mit dem Element «OTTO» setzt sich lauterkeitsrechtlich durch.
«APPLE» und «[Apple] (fig.)» setzen sich für gewisse Produkte gegen «Apple Boutique» nicht durch
Die Folgen einer berühmten Marke lassen sich im Widerspruchsverfahren nicht geltend machen. Im Vergleich mit «Apple Boutique» besteht sowohl für «APPLE» als auch für «[Apfel] (fig.)» insbes. keine Produkteähnlichkeit bezüglich der für «Apple Boutique» eingetragenen Edelmetalle und deren Legierungen gemäss Klasse 14.
«NeoGear» ist für Produkte des Elektrobereichs beschreibend und somit nicht schutzfähig
Das Zeichen «NeoGear» wird im Zusammenhang mit Elektroprodukten der Klasse 9 wie Schaltanlagen etc. als beschreibend oder gar anpreisend verstanden, weshalb es – als zum Gemeingut gehörend – nicht schutzfähig ist.
Das Zeichen «QR-Code (fig.)» mit einem Kreuz in dessen Mitte ist entgegen der Ansicht des IGE schutzfähig
Im Gegensatz zur Vorinstanz, welche dem Kreuz in der Mitte des fraglichen Zeichens die nötige Dominanz absprach, attestiert das BVGer ihm die nötige Unterscheidungskraft, weil die Gestaltung in der Mitte die an sich vorhandene Banalität als Abbildung eines QR-Codes überspiele.
Die Zeichen «LOTERIE ROMANDE» und «JOUEZSPORT ! LOTERIE ROMANDE» sind für Dienste mit Leistungserbringung am Unternehmenssitz schutzfähig
Bezüglich der fraglichen Dienstleistungen der Klasse 41 anerkennt das BVGer einen Markenschutz trotz Herkunftsangabe «ROMANDE» insoweit, als diese Leistungen durch die Markeninhaberin erbracht werden. Demgegenüber stellt diese Herkunftsangabe bezüglich der untersuchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 28 einen absoluten Ausschlussgrund dar.
«UMBRA SHEER» ist für Produkte aus dem Kosmetikbereich freihaltebedürftig
«UMBRA SHEER» unterliegt als Kombination von «umbra» (im Sinne einer Farbe oder Farbeigenschaft) und «sheer» dem Freihaltebedürfnis; denn die Mitbewerber haben ein Interesse daran, den Begriff «sheer» in Kombination mit einer Farbe oder Farbeigenschaft als Produktebeschrieb für Kosmetika zu verwenden.
Das Zeichen «NITRO» setzt sich gegen «NITRO CIRCUS» durch
Das jüngere Zeichen übernimmt das ältere integral und der Zusatz «CIRCUS» ist nicht dominant. Die beanspruchten Sportbekleidungsartikel haben ähnliche Abnehmerkreise, sind qualitativ und preislich ähnlich und werden z.T. über gleiche Kanäle vertrieben. Demnach besteht eine Verwechslungsgefahr. Die Einrede des Nichtgebrauchs wird abgewiesen.
Mit Bezug auf Ingwer-Liköre stellt «Summerer» (u.a.) im Vergleich zum bereits bekannten «Ingwerer» eine Rufausbeutung nach UWG dar
Mit Bezug auf Ingwer-Likör liegt in der Bezeichnung «Summerer» eine Rufausbeutung im Verhältnis (u.a.) zum bereits bekannten Produkt unter der Bezeichnung «Ingwerer» vor (Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG). Dies unabhängig davon, dass das «Ingwerer» vertreibende Unternehmen dieses Zeichen auch als Marke eintragen liess.
Aktivlegitimation / Peer to Peer Protokoll / Patentverletzung
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist aufgrund einer exklusiven (ausschliesslichen) Lizenz gegeben, wobei der Lizenzvertrag nicht zwingend als Beweismittel eingereicht werden muss. Weiter ist zwischen dem Kopieren von Daten und dem Verschieben von Daten (gemäss den Patentansprüchen) zu differenzieren. Letzteres beinhaltet ein Kopieren und zugleich ein Löschen der Daten an deren ursprünglicher Stelle, also zwei miteinander verbundene Vorgänge.
Der Widerspruch der Wortmarke «MASSI» gegen «MESSI (fig.)» des Fussballers Messi dringt nicht durch
Angesichts der notorischen Bekanntheit des Namens Messi mit Bezug auf den weltbekannten Fussballer besteht ein hinreichender Unterschied des Zeichens «MESSI (fig.)» im Vergleich zur Widerspruchsmarke «MASSI».