Die Zeichen «[beige-brauner Hund]» und «[Elfe]» erweisen sich mit Blick auf die betroffenen Waren aus dem Spielzeugbereich als nicht schutzfähig
Die als «[beige-brauner Hund]» bezeichnete Pelzfigur sowie das eine Elfe darstellende Zeichen haben einen so starken Bezug zu den beanspruchten Waren aus dem Spielzeugsegment, dass ihnen die nötige Unterscheidungskraft fehlt. Sie sind nicht so ungewöhnlich, dass sie durch das Publikum als Herkunftshinweise verstanden werden.
Die Zeichen «BVLGARI» sowie «BVLGARI VAULT» gelten nicht als Herkunftsangaben und weisen auch die nötige Unterscheidungskraft auf
Entgegen dem IGE gelangt das BVGer zum Schluss, die Zeichen «BVLGARI» sowie «BVLGARI VAULT» hätten durch langjährigen, intensiven und weit gestreuten Gebrauch durch die renommierte Markeninhaberin eine «secondary meaning» in dem Sinne erhalten, dass sie nicht als Herkunftsangaben wirkten und auch die für den Markenschutz verlangte Unterscheidungskraft aufwiesen.
«DIGILINE» erweist sich bezüglich der beanspruchten Produkte als beschreibend und somit nicht eintragungsfähig
«DIGILINE» weist im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten – als Kombination von «digi» und «line» – auf ein Sortiment bzw. eine Produktelinie hin, weshalb das Zeichen nicht eintragungsfähig ist.
Die Widerspruchsmarke «clever fit (fig.)» setzt sich wegen vermindertem Schutzumfang gegen das Zeichen «CLEVERFIT (fig.)» nicht durch
Zwar besteht praktisch Identität der angebotenen Dienstleistungen. Auch die Zeichenähnlichkeit ist frappant, weshalb das IGE den Widerspruch trotz leicht reduzierter Kennzeichnungskraft guthiess. Das BVGer schliesst demgegenüber auf eine deutlich reduzierte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und heisst daher die betroffene Beschwerde gut.
Die Widerspruchsmarke «SMAC» setzt sich insbes. wegen vermindertem Schutzumfang gegen das Zeichen «LISSMAC» nicht durch
Das BVGer bestätigt, dass die Widerspruchsmarke integral übernommen wurde und Warenidentität bestehe. Dennoch fehle eine Verwechslungsgefahr; denn angesichts des kleinen Schutzbereichs der Widerspruchsmarke erweise sich die – wenn auch bescheidene – Abweichung in der ersten Silbe («lis») der angefochtenen Marke als ausreichendes Unterscheidungsmerkmal.
Für die mit Lotterieveranstaltungen zusammenhängenden Produkte ist das Zeichen «EUROJACKPOT (fig.)» nicht schutzfähig
Die streitige Marke ist - mit Ausnahme der ganz allgemein genannten Organisation kultureller Anlässe – für die streitigen Produkte (Bereich von Lotterien etc.) klar beschreibender Natur und daher dem Gemeingut zuzuschreiben. Daran ändern auch die grafischen Gestaltungselemente nichts, zumal sie nur schwach prägend wirken.
Der Widerspruch für die Wort-/Bildmarke «LABELL» setzt sich gegen die Wort-/Bildmarke «BLACK LABEL BY EQUIVALENZA» durch
Der EUGH korrigiert das EUG und bejaht trotz der Zusätze «black» und «by equivalenza» im Vergleich zur Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr angesichts durchschnittlicher Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke, durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und Produkteidentität.
Das alleinige Lagern von markenrechtsverletzender Ware für Dritte kann durch Markenrechtsinhaber grundsätzlich nicht verfolgt werden
Das Angebot an Dritte zur Beteiligung an einem Online-Versandprogramm, wobei der genannte Anbieter die Ware zwar selber lagert, jedoch andere Dienstleister sie versenden, stellt seitens des Anbieters, sofern ihm keine Markenrechtsverletzung bekannt war, keine «Benutzung» bzw. «Besitz» im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. b der Verordnung 2017/1001 oder Art. 9 Abs. 2 Bst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dar.
Der Widerspruch für das Zeichen «BACKEYE» setzt sich gegen «CORNEREYE» nicht durch
Entgegen den Vorinstanzen weist das EUG den Widerspruch für das Zeichen «BACKEYE» gegen «CORNEREYE» ab. Dabei erwähnt das Gericht mehrfach den beschreibenden Charakter der beiden Zeichen. Abschliessend stellt es jedoch die Unterschiedlichkeit der Zeichen in visueller sowie phonetischer Hinsicht in den Vordergrund.
Die Wortmarken «ONE» sowie «inOne» gehören zum Gemeingut; die besondere Gestaltung der Wort-/Bildmarke «inOne (fig.)» macht diese jedoch schutzfähig
Die Wortmarke «ONE» der Beklagten sowie die Wortmarke «inOne» der Klägerin erweisen sich mit Bezug auf die beanspruchten Produkte als beschreibend im Sinne einer Anpreisung «All-in-One» und damit als zum Gemeingut zu gehörend. Demgegenüber weist die Wort-/Bildmarke «inOne (fig.)» der Klägerin besondere gestalterische Elemente auf, welche das Zeichen vom Gemeingut unterscheiden.