Das alleinige Lagern von markenrechtsverletzender Ware für Dritte kann durch Markenrechtsinhaber grundsätzlich nicht verfolgt werden
Das Angebot an Dritte zur Beteiligung an einem Online-Versandprogramm, wobei der genannte Anbieter die Ware zwar selber lagert, jedoch andere Dienstleister sie versenden, stellt seitens des Anbieters, sofern ihm keine Markenrechtsverletzung bekannt war, keine «Benutzung» bzw. «Besitz» im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. b der Verordnung 2017/1001 oder Art. 9 Abs. 2 Bst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dar.
Der Widerspruch für das Zeichen «BACKEYE» setzt sich gegen «CORNEREYE» nicht durch
Entgegen den Vorinstanzen weist das EUG den Widerspruch für das Zeichen «BACKEYE» gegen «CORNEREYE» ab. Dabei erwähnt das Gericht mehrfach den beschreibenden Charakter der beiden Zeichen. Abschliessend stellt es jedoch die Unterschiedlichkeit der Zeichen in visueller sowie phonetischer Hinsicht in den Vordergrund.
Die Wortmarken «ONE» sowie «inOne» gehören zum Gemeingut; die besondere Gestaltung der Wort-/Bildmarke «inOne (fig.)» macht diese jedoch schutzfähig
Die Wortmarke «ONE» der Beklagten sowie die Wortmarke «inOne» der Klägerin erweisen sich mit Bezug auf die beanspruchten Produkte als beschreibend im Sinne einer Anpreisung «All-in-One» und damit als zum Gemeingut zu gehörend. Demgegenüber weist die Wort-/Bildmarke «inOne (fig.)» der Klägerin besondere gestalterische Elemente auf, welche das Zeichen vom Gemeingut unterscheiden.
Die Widerspruchsmarke «FIN BEC (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «FIN BEC» nicht durch
Die Widerspruchsmarke «FIN BEC (fig.)» erweist sich als nur schwach unterscheidend, und die Gemeinsamkeiten der Zeichen beschränken sich auf «fin bec» im Sinne von «für Gourmets bestimmt», weshalb sie beschreibend wirken. Somit reicht die grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.
Die Widerspruchsmarke «SPARKS» setzt sich gegen das Zeichen «sparkchief» durch
Es wird zumindest eine indirekte Verwechslungsgefahr bejaht, weil das Element «chief» auf eine Serienmarke in Verbindung mit «SPARKS» hinweise. Dies insbes. auch angesichts der Tatsache, dass entweder Produkteähnlichkeit oder -Identität bestehe und die Zeichen sich wesentlich ähnlich seien.
«SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» ist aufgrund der Swissness-Regeln eintragungsfähig
Das BVGer erklärt «SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» aufgrund seiner Kritik an der IGE-Praxis zur Swissness-Regel nach Art. 49 Abs. 1 MSchG als eintragungsfähig, weil eine Irreführungsgefahr infolge Einhaltens der strikt zu befolgenden Kriterien der genannten Bestimmung vorliegend ausgeschlossen sei.
«Richard Man (fig.)» setzt sich gegen die Widerspruchsmarke «RICHARD MILLE» durch
Zwar besteht Produktegleichheit sowie hinsichtlich «Richard» Zeichengleichheit. Dennoch besteht keine Verwechslungsgefahr, weil das Publikum nicht den Vornamen «Richard», sondern die anschliessenden Zeichenelemente betont und nicht zuletzt die grafische Darstellung der jüngeren Marke unterscheidend wirkt.
«primeGear» ist für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig
«primeGear» wird durch die angesprochenen Fachkreise ohne weiteres als Hinweis auf Dienstleistungen im Bereich besonders guter Grundierungen im Zusammenhang mit Getrieben oder Zahnrädern verstanden, weshalb das Zeichen nicht unterscheidungskräftig wirkt.
«DesignWorld. (fig.)» ist nicht schutzfähig, weil für die betroffenen Möbel und Heimtextilien beschreibend
«DesignWorld. (fig.)» wird durch die Kunden ohne weiteres als Begriff verstanden, wobei sie darin einen Hinweis auf den Ort des Angebots der betroffenen Möbel und Heimtextilien erblicken. Entsprechend ist das Zeichen direkt beschreibend und somit Teil des Gemeinguts, da die grafische Gestaltung nichts an der fehlenden Unterscheidungskraft ändert.
Die Firma «Lavia GmbH» ist im Verhältnis zu «AVIA AG» und «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» nicht zulässig
Gemäss Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ist die Firma «Lavia GmbH» wegen Verwechslungsgefahr mit den Firmen «AVIA AG» sowie «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» unzulässig.