Die Konkurrentin der Gesuchstellerin um Markeneintragung von «HISPANO SUIZA» ist nicht legitimiert zur Beschwerde gegen diese Eintragung
Das BVGer tritt auf die in Rede stehende Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend zu substantiieren vermochte und auch nicht die strengen Anforderungen an die Legitimation von Konkurrenten erfüllte.
Das Zeichen «STELLAR» ist für Hörgeräte und ihr Zubehör nicht beschreibend
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, gelangt das BVGer zum Schluss, das Zeichen «STELLAR» wirke für die beanspruchten Hörgeräte und deren Zubehör nicht beschreibend, weshalb ihm die Schutzausdehnung in der Schweiz zuzugestehen sei.
Die Widerspruchsmarke «DOLOCYL» setzt sich gegen «DOLOCAN» für die betroffenen Produkte nicht durch
Trotz Produkteidentität und Übereinstimmungen zwischen den Zeichen wird eine Verwechslungsgefahr verneint; denn die Widerspruchmarke sei nur schwach kennzeichnungskräftig und ihr Buchstabe «y» wirke bezüglich der betroffenen Produkte als genügend unterscheidungskräftig im Vergleich mit dem angefochtenen Zeichen.
Die Widerspruchsmarke «Polospieler (fig.)» setzt sich gegen «USA.POLO.SPORT.COMPANY Since 1870 (fig.)» wegen Verwechslungsgefahr durch
Angesichts von Produktegleichheit bzw. -Ähnlichkeit und insbes. der integralen Übernahme der Darstellung zweier Polospieler ohne ins Gewicht fallende Änderungen in der Zeichnung besteht Verwechslungsgefahr. Daran ändern auch die Wortelemente im jüngeren Zeichen nichts; denn aufgrund der Zeichenähnlichkeit sind falsche Zusammenhänge zu vermuten.
Ermessensweise für Fotokopier- und betriebsinterne Netzwerkvergütungen Veranlagte riskieren Gutheissung entsprechender Klagen
Wird eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft mit Erhebungskompetenz für Vergütungen für urheberrechtliche Nutzungen zur ermessensweisen Berechnung entsprechender Beträge gezwungen und reagiert der oder die Betroffene auf eine entsprechende Einforderungsklage auch gegenüber dem Gericht nicht, wird die Forderung ohne weiteres anerkannt.
Bundesgerichtliche Bestätigung des Urteils des Zürcher Handelsgerichts HG 170220 vom 15.1.2021
Die Beschwerde in Zivilsachen bezog sich ausschliesslich auf behauptete verfahrensmässige Fehlleistungen der Vorinstanz. Das BGer hat alle Beschwerdepunkte widerlegt und bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Stellung als Inhaberin bzw. ausschliessliche Lizenznehmerin nachzuweisen.
Teilweiser Verstoss gegen Urheberrecht an Grillgeräten «Feuerring» durch Konkurrenzprodukte
Das Gericht hiess die Klage des Inhabers an Urheberrechten bezüglich Grillgeräte «Feuerring» gut für den Teil der betroffenen Objekte, an denen die Beklagten nicht ihrerseits Urheberrechte erlangt hatten. Lauterkeitsrechtlich dringt der Kläger nicht durch, weil er nicht nachwies, dass er im fraglichen Zeitpunkt überhaupt im Wettbewerb stand.
Die Widerspruchsmarke «Cannabe» setzt sich gegen «Cannamigo» nicht durch
Die Zeichen beanspruchen zwar identische Produkte. «Canna» ist jedoch eine absolut freihalteberüftige Fachbezeichnung. Und zwischen dem Element «be» der Widerspruchsmarke und dem «amigo» fehlt jede Zeichenähnlichkeit. Entsprechend liegt keine Verwechslungsgefahr vor.
«HOSPITAL HALBPRIVAT» ist für den Krankenversicherungsbereich beschreibend und damit Teil des Gemeingutes
«HOSPITAL HALBPRIVAT» wird durch die massgebenden Verkehrskreise mit Bezug auf Dienstleistungen im Krankenversicherungsbereich als beschreibend verstanden und fällt daher insoweit in den Bereich des Gemeingutes. Demgegenüber ist das Zeichen eintragungsfähig, was «Finanzwesen; Geldgeschäfte» betrifft.