Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» ist für die beanspruchten Waren nicht markenschutzfähig
Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» wird durch die bezüglich Schnupftabak bzw. Schnupfpulver auch als spezialisierte Fachgeschäfte angesprochenen Verkehrskreise i.S. einer Herkunftsbezeichnung verstanden; zudem ist das Zeichen irreführend, weil die beanspruchten Produkte nicht aus dieser Stadt stammen.
Die Marke «SO’BiOétic (fig.)» ist infolge Verwechslungsgefahr sowie z.T. schädlicher Wirkung für die Widerspruchsmarken nicht schutzfähig
Die betroffenen Zeichen sind sich im Lichte einer Gesamtbeurteilung in schädlicher Weise ähnlich. Auch besteht hinsichtlich einiger beanspruchter Produkte die Gefahr, dass die angefochtene Marke das erhebliche Renommee der Widerspruchsmarken beeinträchtigt.
Die Internet-Publikation von durch ein Museum veröffentlichten Werkaufnahmen eines ihrer Mitarbeiter ohne Zustimmung des Museums verletzt Urheberrechte des Museums
Liess ein Museum durch einen seiner Mitarbeiter Fotos von (auch gemeinfreien) Werken erstellen, welche es im Rahmen einer Publikation verwendete, verletzt ein Dritter Urheberrechte des Museums, wenn er solche Fotos einscannte und sie ohne Erlaubnis im Internet öffentlich zugänglich machte.
Die Mitwirkung an einem in Konzept und Gestaltung vorgegebenen Handbuch führt nicht zur Miturheberschaft
Liegt die Individualität eines Handbuchs in Konzept und Gestaltung, welche durch eine Person X erschaffen und vorgegeben worden sind, führen durch eine Drittperson beigesteuerte Änderungen oder Ergänzungen innerhalb des Gesamtwerks nicht zu einer Stellung als Miturheberin.
Das nationale Familienrecht setzt sich nicht ohne weiteres gegen den durch die EU angestrebten Schutz der Urheberrechte durch
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, kann sich nicht einfach dadurch der Haftung entziehen, dass er eines seiner Familienmitglieder nennt, welches Zugang zum gleichen Internetanschluss hatte.
«Zurich Real Estate» verletzt im Verhältnis zu «Zurich Insurance Company Ltd» Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht
Gemäss Handelsgericht Zürich verstösst «Zurich Real Estate AG» im Verhältnis zu «Zurich Insurance Company Ltd» insbes. wegen Verwechslungsgefahr sowohl gegen Marken- und Firmenrecht sowie auch gegen das Lauterkeitsrecht.
Die Methode der Lizenzanalogie erlaubt nicht, dass Schadenersatz auch ohne Nachweis einer Vermögensverminderung geschuldet wird
Infolge Fehlens eines Schadens-Nachweises durch den Kläger entfällt dessen Anspruch auf Schadenersatz von vornherein; denn die Lizenzanalogie stellt auch im Urheberrecht nur eine Methode der Berechnung des Schadens dar.
Die Widerspruchsmarke «POWERWALL» setzt sich für einen Teil der beanspruchten Waren gegen die jüngere Marke «TESLA POWERWALL» durch
Infolge grosser Zeichenähnlichkeit sowie Warengleichheit mit Bezug auf «appareils et instruments pour la conduite, la distribution, la transformation, l’accumulation, le réglage ou la commande du courant électrique» der Klasse 9 setzt sich die Widerspruchsmarke «POWERWALL» gegen die Marke «TESLA POWERWALL» durch.
Die Widerspruchsmarke «THINK DIFFERENT» setzt sich mangels Nachweises notorischer Bekanntheit in der Schweiz gegen «Tick different (fig.)» nicht durch
Die nicht-registrierte US-Marke «THINK DIFFERENT» geniesst in der Schweiz keinen Schutz aufgrund notorischer Bekanntheit; denn die Inhaberin der Marke hat nicht glaubhaft gemacht, dass die entsprechenden Voraussetzungen im Zeitpunkt der Eintragung der jüngeren Marke (noch) erfüllt waren.
Die Widerspruchsmarke «UBER» setzt sich gegen die Wort-Bildmarke «uberall (fig.)» durch
Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke «UBER» und der jüngeren Marke «uberall (fig.)»; denn das Wort «uber» wird unverändert und am Beginn des Zeichens übernommen und das Bildelement tritt im Vergleich dazu in den Hintergrund.