Dem fraglichen Klangzeichen fehlt mit Bezug auf seine Verwendung im Transportsektor die nötige Unterscheidungskraft
Das fragliche Zeichen ist sehr kurz und enthält nur vier wahrnehmbare Töne. Mit Bezug auf die beanspruchten Produkte wird es lediglich als funktionales Klangelement im Sinne einer Ansage oder eines Werbemittels wahrgenommen, weshalb ihm die nötige Unterscheidungskraft abgeht.
«HYUNDAI» setzt sich gegen «Hyundai (fig.)» nicht durch
Das jüngere Zeichen schafft im Vergleich zur Widerspruchsmarke keine relevante Verwechslungsgefahr: Es geht um reine Bildmarken ohne sinnhafte Bedeutung mit Bezug auf die beanspruchten Produkte. Insbes. werden in der angefochtenen Marke nicht auf Anhieb Buchstaben erkannt, weil sie keine für «Hyundai» übliche waagrechte Linien aufweist.
Die dreidimensionale Darstellung eines medizinischen Inhalators gehört zum Gemeingut
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise erblicken in der betroffenen Darstellung einen Inhalator für die beanspruchten Produkte.
«Like (fig.)» setzt sich gegen «Daumen hoch (fig.)» nicht durch
Das Gericht bestätigt das Fehlen einer relevanten Verwechslungsgefahr. Zwar besteht eine erhebliche Produkteähnlichkeit und gibt es Übereinstimmungen zwischen den Zeichen. Die Symbolik in der Widerspruchsmarke («Daumen hoch») und der Zusatz «Like» wirken jedoch nur als Zustimmung zu gewissen Inhalten und nicht als Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen Unternehmen.
«inTime AGILE LOGISTICS (fig.)» gehört für die fraglichen Produkte (Logistik i.w.S.) zum Gemeingut
Das Gericht bestägt, dass dem fraglichen Zeichen die nötige Unterscheidungskraft fehlt: Seine Wortteile sind für die betroffenen Verkehrskreise (primär Fachkräfte) ohne weiteres verständlich im Sinne einer direkten Bezugnahme auf die betroffenen Dienstleistungen sowie einer Anpreisung derselben. Gleichzeitig erweisen sich die grafischen Elemente lediglich als banal.
«Cannamed» setzt sich gegen «Swiss CannaMed (fig.)» nicht durch
Das Gericht verneint eine relevante Verwechslungsgefahr. Dabei steht im Vordergrund, dass eine ausreichende Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fehlt und die Gemeinsamkeiten der Marken sich auf den gemeinfreien Bereich beschränken. Entsprechend treten sowohl die starke Zeichenähnlichkeit als auch die – teilweise nur beschränkte – Produkteähnlichkeit in den Hintergrund.
«ALPSTEIN» ist für die betroffenen Milchprodukte als Herkunftsangabe Teil des Gemeinguts
Das Gericht bestägt den Gemeingut-Charakter des fraglichen Zeichens: Es wirkt als Herkunftsangabe für die beanspruchten Milchprodukte mit Bezug auf den Alpstein als den massgebenden Verkehrskreisen zumindest der Deutschschweiz bekanntes Gebiet, in welchem u.a. Alpwirtschaft betrieben wird.
«TRAUMAGEL» setzt sich gegen «TRAUMEEL» teilweise durch
Das Gericht bestätigt eine fehlende Verwechslungsgefahr insoweit, als die in Verbindung mit Gel stehenden Wundheilungs- und der Blutungsstoppung dienenden Produkte der Widerspruchsmarke beschreibend wirken und damit zum Gemeingut zählen. Für die weiteren Produkte ist die ältere Marke jedoch kennzeichnungskräftig, was für eine Verwechslungsgefahr spricht.
«Burger King» setzt sich gegen «Burek BK King (fig.)» für die streitigen Produkte durch
Das Gericht bestätigt das Vorliegen einer (mittelbaren) Verwechslungsgefahr für die streitigen Produkte der Gastronomiebranche. Die Produkte sind identisch oder stark ähnlich und zwischen den Zeichen bestehen Ähnlichkeiten in Wortklang und Schriftbild. Gleichzeitig ist der Widerspruchsmarke eine grosse Bekanntheit und damit ein weiter Schutzumfang zuzusprechen.
Rückweisung eines Urteils betreffend Verletzung der Rechte an der Volkswagen-Formmarke «Bulli» (VW Bus T1)
Der BGH erkennt ohne weiteres auf eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz, weil diese keine relevanten Gründe für einen rechtserhaltenden Zeichengebrauch genannt habe. Das Urtel interessiert jedoch insoweit, als es eingehende Ausführungen im grundsätzlichen Bereich enthält.