Dem fraglichen Klangzeichen fehlt mit Bezug auf seine Verwendung im Transportsektor die nötige Unterscheidungskraft
Dem fraglichen Klangzeichen fehlt mit Bezug auf seine Verwendung im Transportsektor die nötige Unterscheidungskraft
Dem fraglichen Klangzeichen fehlt mit Bezug auf seine Verwendung im Transportsektor die nötige Unterscheidungskraft
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Am 15. März 2023 beantragte die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) die Registrierung der Klangmarke
http://euipo.europa.eu/trademark/sound/EM500000018849003
als Unionsmarke für Dienstleistungen im Transportbereich der Klasse 39 (u.a. Personenbeförderung, Verpackung und Lagerung von Waren sowie Reiseveranstaltungen). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 wies das EUIPO den Antrag ab, im Wesentlichen mit der Begründung, das Zeichen, eine kurze Melodie, wirke für die beanspruchten Produkte nicht als Herkunftshinweis. Gegen diesen Bescheid erhob die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Beschwerde beim EUIPO.
Abweisung der Beschwerde
Vorbemerkung: Das Urteil befasst sich auch mit dem Thema der Gleichbehandlung. Dabei bleibt es jedoch im Bereich des Grundsätzlichen (vgl. Rz. 24 – 27), weshalb unten nicht darauf eingegangen wird.
II. Erwägungen unter dem Aspekt der Unterscheidungskraft (Auszug / teilweise mit wörtlicher Widergabe)
1. Grundsätzliches:
a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b UMV ist der...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.