«NeoGear» ist für Produkte des Elektrobereichs beschreibend und somit nicht schutzfähig
Das Zeichen «NeoGear» wird im Zusammenhang mit Elektroprodukten der Klasse 9 wie Schaltanlagen etc. als beschreibend oder gar anpreisend verstanden, weshalb es – als zum Gemeingut gehörend – nicht schutzfähig ist.
Das Zeichen «QR-Code (fig.)» mit einem Kreuz in dessen Mitte ist entgegen der Ansicht des IGE schutzfähig
Im Gegensatz zur Vorinstanz, welche dem Kreuz in der Mitte des fraglichen Zeichens die nötige Dominanz absprach, attestiert das BVGer ihm die nötige Unterscheidungskraft, weil die Gestaltung in der Mitte die an sich vorhandene Banalität als Abbildung eines QR-Codes überspiele.
Die Zeichen «LOTERIE ROMANDE» und «JOUEZSPORT ! LOTERIE ROMANDE» sind für Dienste mit Leistungserbringung am Unternehmenssitz schutzfähig
Bezüglich der fraglichen Dienstleistungen der Klasse 41 anerkennt das BVGer einen Markenschutz trotz Herkunftsangabe «ROMANDE» insoweit, als diese Leistungen durch die Markeninhaberin erbracht werden. Demgegenüber stellt diese Herkunftsangabe bezüglich der untersuchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 28 einen absoluten Ausschlussgrund dar.
«UMBRA SHEER» ist für Produkte aus dem Kosmetikbereich freihaltebedürftig
«UMBRA SHEER» unterliegt als Kombination von «umbra» (im Sinne einer Farbe oder Farbeigenschaft) und «sheer» dem Freihaltebedürfnis; denn die Mitbewerber haben ein Interesse daran, den Begriff «sheer» in Kombination mit einer Farbe oder Farbeigenschaft als Produktebeschrieb für Kosmetika zu verwenden.
Das Zeichen «NITRO» setzt sich gegen «NITRO CIRCUS» durch
Das jüngere Zeichen übernimmt das ältere integral und der Zusatz «CIRCUS» ist nicht dominant. Die beanspruchten Sportbekleidungsartikel haben ähnliche Abnehmerkreise, sind qualitativ und preislich ähnlich und werden z.T. über gleiche Kanäle vertrieben. Demnach besteht eine Verwechslungsgefahr. Die Einrede des Nichtgebrauchs wird abgewiesen.
Der Widerspruch der Wortmarke «MASSI» gegen «MESSI (fig.)» des Fussballers Messi dringt nicht durch
Angesichts der notorischen Bekanntheit des Namens Messi mit Bezug auf den weltbekannten Fussballer besteht ein hinreichender Unterschied des Zeichens «MESSI (fig.)» im Vergleich zur Widerspruchsmarke «MASSI».
Motive als Zeichen, die auf beanspruchten Objekten angebracht werden, sind unter Einbezug der Objekte zu beurteilen
Die Unterscheidungskraft von Zeichen in Form farbiger Motive, die z.B. auf Fahrzeugen angebracht werden, ist unter Einbezug der betroffenen Gegenstände (also z.B. der Fahrzeuge) zu beurteilen.
Der Widerspruch für Bildzeichen mit einem Fussballer setzt sich gegen ein vergleichbares Bildzeichen mit Fussballer nicht durch
Im Vordergrund steht folgendes Thema: Es bestehen ausreichende Unterschiede zwischen den Zeichen. Mangels Worten erübrigt sich ein entsprechender Vergleich. In visueller Hinsicht bestehen erhebliche Differenzierungen, v.a. bezüglich der Position der Figuren, und konzeptionell wäre eine ungewöhnliche Analyse seitens des Publikums nötig, um schädliche Ähnlichkeiten zu entdecken.
Wer das Recht auf eine Markeneintragung gewährt, kann diese nicht wegen Verwechslungsgefahr verhindern
Das BGer bestätigt, dass eine vertraglich vereinbarte Befugnis zu Gunsten eines Dritten, ein Zeichen eintragen zu lassen, sich gegen den grundsätzlichen Schutz gemäss Art. 3 MSchG auf Seite des ursprünglichen Markeninhabers durchsetzt, wenn dies auf dem zivilgerichtlichen Weg geltend gemacht wird.
Das Zeichen «DPAM» setzt sich gegen «DMAP» insbes. wegen des Akronym-Charakters beider Wortmarken durch
Zwischen den beiden Zeichen besteht für die frankophonen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr angesichts identischer Produkte und weil beide Marken als Akronym verstanden werden mit der Folge der Gefahr, dass das jüngere Zeichen der Inhaberin des älteren zugeschrieben wird.