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Intellectual Property > Stichwortverzeichnis > Verwechslungsgefahr Gemäss Firmenrecht

Verwechslungsgefahr gemäss Firmenrecht

Firmen und Zeichen mit dem Element «TELLCO» setzen sich marken- sowie firmenrechtlich gegen «Tell AG» sowie das Zeichen «TELL» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Beschwerde vor dem BGer wird in materieller Hinsicht sowohl aus marken- als auch aus firmenrechtlicher Sicht abgewiesen, weil keine relevante Verwechslungsgefahr vorliege. Insbes. ist die Kennzeichnungskraft von «Tellco» als gering einzustufen; denn das Zeichen nähert sich – ob «Tell» als englischsprachiges Verb oder als Nachname des schweizerischen Nationalhelden verstanden wird – dem Gemeingut.
iusNet IP 29.06.2021

Die Firma «Lavia GmbH» ist im Verhältnis zu «AVIA AG» und «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» nicht zulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Insbesondere weil «lavia» sich im Wortklang gegenüber «avia» kaum unterscheidet und die Klägerinnen «AVIA AG» sowie «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» mit der Beklagten nicht nur im Wettbewerb stehen, sondern auch auf demselben geografischen Markt auftreten, erweist sich die Firma «Lavia GmbH» gemäss Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt infolge Verwechslungsgefahr als unzulässig.
iusNet IP 21.06.2020

„Lage an unterschiedlichen Verkehrsachsen reicht trotz nur 10 km Distanz zwischen den Parteien nicht aus für besonders strengen Massstab im Firmenrecht“

Kommentierung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Die massgeblichen Firmenbestandteile «Archroma» und «accroma» sind trotz gleicher Silbenzahl und Übereinstimmung im Anfangsbuchstaben A sowie dem Element «roma» gemäss Bundesgericht nicht verwechselbar. Die Eingangssilben „Arch“ und „acc“ führen zu einer erheblich anderen Aussprache, einem abweichenden Schriftbild und wecken beim Durchschnitts¬adressaten zudem unterschiedliche Assoziationen (Bogen, Erz- vs. kein Sinn-gehalt). Daran vermag auch die geografische Nähe der Parteien nichts zu ändern, zumal sie weder am gleichen Ort domiziliert sind, noch sich an die gleichen Kundenkreise wenden.
Fabio Versolatto
iusNet IP 25.02.2020

«accroma labtec AG» ist im Verhältnis zu «Archroma Management GmbH», «Archroma IP GmbH» sowie «Archroma Consulting Switzerland GmbH» firmenrechtlich zulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Insbes. die Unterschiede zwischen den Wortanfängen «acc» und «Arch» führen dazu, dass das Publikum zwischen den Firmen «accroma labtec AG» einschliesslich analoger Domain-Namen im Verhältnis zu «Archroma Management GmbH», «Archroma IP GmbH» sowie «Archroma Consulting Switzerland GmbH» wesentliche Abweichungen wahrnimmt. Es liegt daher keine Verletzung von Firmenrecht vor, zumal die Parteien sich nicht konkurrenzieren.
iusNet IP 15.12.2019

«atrimos immobilien gmbh» ist im Verhältnis zu «altrimo ag» sowohl firmen- als auch lauterkeitsrechtlich zulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Trotz gewisser Überschneidungen im Geschäftsbereich und einer gewissen geografischen Nähe der Unternehmen liegt firmenrechtlich keine Verwechslungsgefahr zwischen «altrimo ag» und «atrimos immobilien gmbh» vor; insbes. weil es sich sowohl bei «altrimo» als auch bei «atrimos» um kennzeichnungsstarke Fantasiebezeichnungen, deren Klang sowie Betonung sich wesentlich unterscheiden. Der Nachweis eines lauterkeitsrechtlichen Verstosses bezgl. Verwendung der betroffenen Logos geht ebenso fehl.
iusNet IP 29.09.2019

Die Wort-/Bildmarke Nr. 674761 der Firma «Bachmann Rechtsanwälte AG» schafft im Verhältnis zur Wortmarke «Pachmann» der Firma «Pachmann Rechtsanwälte AG» keine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Die «Pachmann Rechtsanswälte AG» opponierte gegenüber der «Bachmann Rechtanwälte AG» gegen deren Verwendung des Namens «Bachmann» mit firmenrechtlichen, markenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Argumenten. Das Bundesgericht widerlegte dieselben, u.a. weil die Verwendung des Familiennamens «Bachmann» firmenrechtlich nicht untersagt werden könne und weil vorliegend – insbes. mit Bezug auf die angesprochenen Verkehrskreise – keine Verwechslungsgefahr bestehe.
iusNet IGR 16.12.2018