Das Zeichen «LOCKIT» wird durch die massgebenden Verkehrskreise ohne weiteres als Aufforderung zum Verschliessen der durch die Marke beanspruchten verschliessbaren Waren verstanden und ist daher insoweit Gemeingut. Soweit das Zeichen aber Waren betrifft, die gar nicht verschliessbar sind, ist die nötige Unterscheidungskraft für den Markenschutz gegeben.