Die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs in Löschungsverfahren hat unabhängig von vorangegangenen Widerspruchsverfahren zu erfolgen
Die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs eines angefochtenen Zeichens in einem Löschungsverfahren setzt unabhängig von allenfalls vorangegangenen Widerspruchsverfahren in analoger Sache voraus, dass der Nichtgebrauch im Löschungsverfahren selbst (wiederum) glaubhaft gemacht wird.
«CoolFlex» fehlt mit Bezug auf Matratzen etc. der Klasse 20 die Unterscheidungskraft
«CoolFlex» ist ohne weiteres bzw. primär als Wortkombination von «cool» für kühl etc. und «flex» für flexibel zu verstehen. Beide Eigenschaften wirken für die beanspruchten Matratzen etc. der Klasse 20 beschreibend, da sie für den Komfort bei der Benützung dieser Produkte wesentlich sind.
«COCO» setzt sich gegen «HiCoco» für Parfüms bzw. Duftstoffe durch
Zwischen der Widerspruchsmarke «COCO» und dem jüngeren Zeichen «HiCoco» besteht für Parfümeriewaren und Duftstoffe eine relevante Verwechslungsgefahr. Dabei fehlt es «COCO» an einer originären Kennzeichnungskraft, jedoch hat die Marke für Parfüms u.a. im Zusammenhang mit «Chanel» eine Verkehrsdurchsetzung erlangt.
Marken- sowie lauterkeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit «Glubschi» werden teilweise entgültig entschieden oder zurückgewiesen
Die Vorinstanz hat zu Unrecht das Vorliegen einer Agentenmarke verneint; denn das fragliche «Distributership Agreement» ist auch ihr zuzuschreiben, obwohl sie nicht als Partei auftrat. Gleichzeitig wird eine lauterkeitsrechtlich relevante Kennzeichnungskraft von «Glubschi» verneint; denn dieses Zeichen entfalte eine die Waren beschreibende Wirkung.
Uhrenmarken von Rolex wurden durch die A.__ SA nicht widerrechtlich für Abänderungen der Originalprodukte verwendet
Entgegen der Vorinstanz erweisen sich sowohl marken- als auch lauterkeitsrechtliche Vorwürfe der Rolex SA bezüglich der konkreten Dienstleistungen des angegriffenen Unternehmens gegenüber seinen Kunden (mithin ohne Berücksichtigung der Werbetätigkeit) im Bereich der Personalisierung von Rolex-Uhren für die relevante Beobachungsperiode als nicht gerechtfertigt.
Art. 22 Abs. 3 MSchV ist so auszulegen, dass bei einer im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme eines Widerspruchsgegners noch laufenden Karenzfrist für den Markengebrauch, die jedoch noch vor dem Entscheid über den Widerspruch ablief, die Nichtgebrauchseinrede als vorsorglich erhoben gilt.
Die geltend gemachte dreidimensionale Form einer Verpackung für flüssige Nahrungsmittel und Getränke ist nicht markenschutzfähig
Das fragliche Zeichen enthält zwei dreidimensionale Darstellungen der Verpackung für flüssige Nahrungsmittel und Getränke. Darstellungen dieser Art sind für die betroffenen Produkte notorisch und auch freihaltebedürftig, weshalb dem Zeichen die Schutzfähigkeit als Marke abzusprechen ist.
«WORLD ECONOMIC FORUM» ist für Gastronomie-Dienstleistungen nicht schutzfähig
Gastronomie-Dienstleistungen sind an Kongressen und Foren allgemein üblich. Entsprechend verstehen die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen mit Blick auf diese Produkte als Hinweis auf Ort und Rahmen der Veranstaltungen des World Economic Forum und zählt das Zeichen insoweit zum Gemeingut.
«StyleLine» ist für die abgewiesenen Produkte wegen Gemeingutcharakters nicht markenschutzfähig
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «Styleline» im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten (primär Hörgeräte) als anpreisend.
«Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil Blindenführhunde Assistenzhunde Autismusbegleithunde Sozialhunde (fig.)» ist schutzfähig
Die Wortelemente des Zeichens weisen – teilweise in fetter Schrift noch betont – einwandfrei beschreibenden Charakter auf und gehören somit zum Gemeingut. Indessen erweist sich die fantasievolle grafische Darstellung des Hundes als dominierendes Element, was zur Erfüllung der Voraussetzung der nötigen Unterscheidungskraft führt.