Fotografieren ist ein gestalterischer Vorgang mit Inhalten wie Standort, Blickwinkel, Belichtung etc., weshalb das Produkt unter den Lichtbildschutz fällt, sofern es nicht nur eine möglichst originalgetreue Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellt. Übertrug ein Mitarbeiter seinem Museum das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung seiner Fotos von Museumswerken, verletzt ein Dritter Urheberrechte des Museums, wenn er diese Lichtbilder (auch gemeinfreier Werke) einscannt und sie im Internet publiziert.