Das Abbild des einen Blumenstrauss werfenden Mannes von Künstler Banksy erweist sich als nicht markenschutzfähig
Das Abbild des einen Blumenstrauss werfenden Mannes von Künstler Banksy erweist sich als nicht markenschutzfähig
Das Abbild des einen Blumenstrauss werfenden Mannes von Künstler Banksy erweist sich als nicht markenschutzfähig
I. Ausgangslage
Die englische Pest Control Office Ltd. (nachfolgend Beklagte) stellte am 7. Februar 2014 beim EUIPO den Antrag (Nr. 12 575 155) auf Eintragung des folgenden, einen Blumenstrauss werfenden Mannes des Künstlers Banksy darstellenden Zeichens
als Europäische Marke für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 9, 16, 18, 19, 24, 25, 27, 28, 41 und 42. Mit Bezug auf sämtliche beanspruchten Produkte machte die englische Full Colour Black Ltd. u.a. unter Hinweis auf Art. 59(1)(b) der Unionsmarkenverordnung (UMV) Nichtigkeit des fraglichen Markenschutzes geltend. Dabei ging es vor allem um den Vorwurf, die Eintragung des Zeichens durch die Beklagte sei bösgläubig erfolgt.
Gutheissung des Nichtigkeitsbegehrens
II. Erwägungen unter dem Aspekt der Bösgläubigkeit
1. Grundsätzliches:
a) Gemäss Art. 59(1)(b) UMV gilt die bösgläubige Anmeldung eines Zeichens zum Markenschutz als absoluter Nichtigkeitsgrund für die betroffene Eintragung. (S. 7 Mitte)
b) Das Kriterium der Bösgläubigkeit im vorliegenden...
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