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böswillige Anmeldung

Das Abbild des einen Blumenstrauss werfenden Mannes von Künstler Banksy erweist sich als nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

C-33843

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

EUIPO Decision on Cancellation Nr. 33 834 C v. 14.9.2020

Die Anmelderin der Marke handelte als Vertreterin der hinter dem Pseudonym «Banksy» stehenden Person. Die entsprechende Anonymität macht fraglich, ob seitens der Anmeldenden überhaupt Urheberrecht besteht. Die fragliche Böswilligkeit kann sich aufgrund von Hinweisen aus der Zeit vor und nach der Anmeldung ergeben. Zumal Banksy selber auf eine fehlende Absicht markenrechtlicher Zeichenbenützung hinwies, erweist sich die Anmeldung als bösgläubig und ist das Zeichen daher ungültig.
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