Die Anmelderin der Marke handelte als Vertreterin der hinter dem Pseudonym «Banksy» stehenden Person. Die entsprechende Anonymität macht fraglich, ob seitens der Anmeldenden überhaupt Urheberrecht besteht. Die fragliche Böswilligkeit kann sich aufgrund von Hinweisen aus der Zeit vor und nach der Anmeldung ergeben. Zumal Banksy selber auf eine fehlende Absicht markenrechtlicher Zeichenbenützung hinwies, erweist sich die Anmeldung als bösgläubig und ist das Zeichen daher ungültig.