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Fragen zur EU-Urheberrechtsrichtlinie, insbes. betr. den Begriff «Zitat» sowie betr. das Thema der bereits rechtmässig erfolgten öffentlichen Zugänglichmachung

Fragen zur EU-Urheberrechtsrichtlinie, insbes. betr. den Begriff «Zitat» sowie betr. das Thema der bereits rechtmässig erfolgten öffentlichen Zugänglichmachung

Rechtsprechung
Urheberrecht

Fragen zur EU-Urheberrechtsrichtlinie, insbes. betr. den Begriff «Zitat» sowie betr. das Thema der bereits rechtmässig erfolgten öffentlichen Zugänglichmachung

I. Ausgangslage

Herr Volker Beck, der im Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Gerichts, den EUGH anzurufen Mitglied des Deutschen Bundestags war, streitet mit der Spiegel Online GmbH, weil diese ein durch Herrn Beck verfasstes, im Jahr 1988 in einem Sammelband unter einem Pseudonym publiziertes Manuskript auf ihrer Webseite publiziert hatte. Das Manuskript behandelte Fragen der Strafrechtspolitik im Bereich sexueller Straftaten gegenüber Minderjährigen. Dabei hatte der Herausgeber des Sammelbandes den Titel verändert und einen Satz gestrichen, wogegen Herr Beck erfolglos opponierte. Spätestens seit 1993 distanzierte sich Herr Beck vollständig vom Inhalt des betroffenen Aufsatzes. Im Rahmen seiner Kandidatur für die Bundestagswahl in Deutschland stellte Herr Beck den Aufsatz am 18. September 2013 verschiedenen Zeitungsredaktionen als Nachweis zur Verfügung, dass der Herausgeber des Sammelbandes am Aufsatz Änderungen vorgenommen hatte. Zwar untersagte er den Redaktionen eine Veröffentlichung seines ursprünglichen Manuskripts sowie des (veränderten) Textes im Sammelband; er selber publizierte jedoch beides, wobei er jede Seite mit der Bemerkung «Ich distanziere mich...

iusNet IP 24.08.2019

 

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