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Die durch eine Uni-Assistentin geschaffene Software im Zusammenhang mit ihren Arbeitszielen gehört zu den Urheberrechten der Uni

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Rechtsprechung
Urheberrecht

Die durch eine Uni-Assistentin geschaffene Software im Zusammenhang mit ihren Arbeitszielen gehört zu den Urheberrechten der Uni

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

A.__ war an der Universität Lausanne in der Erforschung von Ameisen tätig, wobei die entsprechenden Verträge oder Pflichtenhefte anfänglich den Bereich der Entwicklung von Software nicht erwähnten. Dennoch schuf A.__ Computerprogramme, welche es erlaubten, im Hinblick auf ihre Dissertation Daten zu verwenden, um den Tages-Rhythmus von Ameisen («cycles circadiens des fourmis») zu analysieren. Dabei war sie auf die Verwendung von Programmen zur Verfolgung von Ameisen («logiciels de traçage») angewiesen, welche durch den wissenschaftlichen Mitarbeiter D.__ erarbeitet worden waren. Im Rahmen einer Anstellung per 29. März 2012 an der Universität Lausanne wurde im Pflichtenheft u.a. erwähnt, A.__ habe sich mit der Entwicklung neuer Methoden zur Analysierung von Daten über Ameisen zu befassen. Auf Vorschlag ihres Chefs, Prof. B.__, publizierte A.__ am 19. Juli 2018 Software zu diesem Thema, und im September 2018 stellte sie Software mit freiem Zugang auf die Plattform GitHub mit dem Zusatz «Copyright © A.__. All rights reserved.» Darauf wurde A.__ durch Prof. B.__ mit Schreiben vom 14. November 2018 aufgefordert, die Behauptung einzustellen,...

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