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Computer

Die durch eine Uni-Assistentin geschaffene Software im Zusammenhang mit ihren Arbeitszielen gehört zu den Urheberrechten der Uni

Rechtsprechung
Urheberrecht
Mit der Vorinstanz bestätigt das BGer, dass die Rechte an Software, welche die Beschwerdeführerin als Angestellte der Universität Lausanne entwickelt hatte, an die Universität fielen; denn die entsprechenden Programme waren für die Erarbeitung (u.a.) der Dissertation gemäss Pflichtenheft der Beschwerdeführerin unabdingbar. Daran ändert nichts, dass die betroffene Software auch noch für andere Zwecke als die Dissertation verwendbar war.
iusNet IP 19.02.2023

Patentierung von computerimplementierten Simulationen

Fachbeitrag
Patentrecht
Anfang dieses Jahres wurde der Grossen Beschwerdekammer des ­Europäischen Patentamts (EPA) ein Antrag gestellt, der computerim­plementierte Simulationen betrifft. Die technische Beschwerdekammer stellte sich nämlich die Frage, ob dem Verfahren T 489/14, «Pedestrian ­simulation / Connor», betreffend eine Simulation von Fussgängern, die ­Patentfähigkeit zugesprochen werden soll. Dabei scheint die antrag­stellende technische Beschwerde­kammer den bereits ergangenen Entscheiden zu Simulationen («In­fineon» und «Areva») zu widersprechen.
sic! 12/2019